In der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Besser bleibt der Schutz auch dann bestehen, wenn die Wohnung bis zu 12 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt ist. Auch eine durch ein Gerüst bedingte Gefahrerhöhung ist automatisch mitversichert und muss nicht gesondert gemeldet werden.
Unbewohntsein der Wohnung:
Abweichend von § 17 c) VHB 2016 wird sich der Versicherer nicht auf eine Gefahrerhöhung berufen, wenn die versicherte Wohnung bis zu 12 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
Gefahrerhöhung durch ein Gerüst:
Die durch ein Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort bedingte Gefahrerhöhung ist automatisch mitversichert und muss dem Versicherer nicht gesondert gemeldet werden.
Was bedeutet das konkret?
Eine Gefahrerhöhung liegt vor, wenn sich das Risiko für einen Schaden gegenüber dem ursprünglichen Zustand steigert. In diesem Tarif sind zwei typische Situationen bereits berücksichtigt: Bleibt die Wohnung eine Zeit lang leer, wird dies bis zu einer bestimmten Dauer nicht als problematische Gefahrerhöhung gewertet. Und wird am Versicherungsort ein Gerüst aufgestellt, ist der dadurch entstehende erhöhte Einbruchsanreiz ohne zusätzliche Meldung mitgedeckt.
Häufige Fragen
Wie lange darf die Wohnung unbewohnt bleiben, ohne dass sich der Versicherer auf eine Gefahrerhöhung beruft?
Der Versicherer beruft sich nicht auf eine Gefahrerhöhung, wenn die versicherte Wohnung bis zu 12 Monate unbewohnt und unbeaufsichtigt bleibt.
Muss ich ein Gerüst am Versicherungsort dem Versicherer melden?
Nein. Die durch das Aufstellen eines Gerüstes am Versicherungsort bedingte Gefahrerhöhung ist automatisch mitversichert und muss dem Versicherer nicht gesondert gemeldet werden.
Auf welche Regelung bezieht sich die Vereinbarung zum Unbewohntsein?
Die Regelung gilt abweichend von § 17 c) VHB 2016.
In welchem Tarif gelten diese Regelungen?
Sie gelten in der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Besser.