Bei der Hausratversicherung der Haftpflichtkasse startet der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt – vorausgesetzt, der Erst- oder Einmalbeitrag wird rechtzeitig gezahlt. Wer zwei Wochen nach Zugang des Scheins nicht zahlt, riskiert einen verspäteten Schutzbeginn, das Rücktrittsrecht des Versicherers und dessen Leistungsfreiheit im Schadenfall.
Beginn des Versicherungsschutzes:
Der Versicherungsschutz beginnt vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrages:
- Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
- Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
- Zahlt der Versicherungsnehmer nicht unverzüglich nach dem in Satz 1 oder 2 bestimmten Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst, nachdem die Zahlung bewirkt ist.
- Weicht der Versicherungsschein vom Antrag des Versicherungsnehmers oder getroffenen Vereinbarungen ab, ist der erste oder einmalige Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug:
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist.
Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Leistungsfreiheit des Versicherers:
Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht zu dem nach Nr. 2 maßgebenden Fälligkeitszeitpunkt zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrages eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z.B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrages aufmerksam gemacht hat.
Die Leistungsfreiheit tritt jedoch nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz Ihrer Hausratversicherung startet grundsätzlich zu dem Datum, das im Versicherungsschein steht. Damit dieser Schutz auch wirklich greift, sollte der erste Beitrag pünktlich bezahlt werden – üblicherweise innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des Scheins. Wird zu spät gezahlt, kann sich der Schutzbeginn verschieben, der Versicherer kann vom Vertrag zurücktreten und im Schadenfall unter bestimmten Voraussetzungen leistungsfrei sein. Wer die verspätete Zahlung nicht selbst zu verantworten hat, ist von diesen Folgen jedoch ausgenommen.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt – vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3 und 4 – zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt.
Bis wann muss ich den Erst- oder Einmalbeitrag zahlen?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Weicht der Versicherungsschein vom Antrag oder von getroffenen Vereinbarungen ab, ist der Beitrag frühestens einen Monat nach Zugang des Versicherungsscheins zu zahlen.
Was gilt bei Ratenzahlung als erster Beitrag?
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Was passiert, wenn ich den ersten Beitrag nicht rechtzeitig zahle?
Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht zum Fälligkeitszeitpunkt gezahlt, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange die Zahlung nicht bewirkt ist. Zudem kann der Versicherer für einen vor der Zahlung eingetretenen Versicherungsfall leistungsfrei sein, sofern er zuvor in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge aufmerksam gemacht hat.
Gelten die Folgen auch, wenn ich die Nichtzahlung nicht verschuldet habe?
Nein. Sowohl der Rücktritt als auch die Leistungsfreiheit sind ausgeschlossen bzw. treten nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025