Mit dem Zusatzbaustein Ausfalldeckung in der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse können Sie Schadenersatzansprüche gegen einen privaten Schädiger geltend machen, wenn dieser nicht zahlt – von der Feststellung des Schadens über ein vollstreckbares Urteil bis zur Zwangsvollstreckung oder dem Nachweis ihrer Erfolglosigkeit.
Versicherter Leistungsumfang:
- Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen Dritte, soweit es sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und soweit die sich aus dem Vorwurf gegen den Dritten ergebenden Ansprüche nach Maßgabe der diesem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Privathaftpflicht-Versicherung (AVB PHV Einfach Gut/Besser/Komplett) versichert wären.
- Dritter im Sinne dieser Bedingungen ist der Schadenverursacher oder mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte Person dieser Privathaftpflicht-Versicherung.
Gegenstand der Rechtsschutz-Versicherung:
- die Feststellung der Schadenverursachung durch den Dritten,
- die Feststellung der Schadenhöhe,
- die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils und
- die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise der Nachweis der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers.
Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist.
Was bedeutet das konkret?
Die Ausfalldeckung springt ein, wenn Ihnen eine andere Privatperson einen Schaden zufügt, für den sie haftet, aber nicht zahlt. Der Baustein hilft dabei, den Schaden und dessen Höhe festzustellen, ein vollstreckbares Urteil zu erwirken und dieses zu vollstrecken – oder zu belegen, dass die Zwangsvollstreckung erfolglos war. Voraussetzung ist, dass die Ansprüche auch nach den zugrunde liegenden Bedingungen der Privathaftpflicht-Versicherung versichert wären.
Häufige Fragen
Wer gilt als „Dritter" im Sinne dieser Bedingungen?
Dritter ist der Schadenverursacher oder mutmaßliche Schadenverursacher, der nicht selbst eine versicherte Person dieser Privathaftpflicht-Versicherung ist.
Gegen wen können Ansprüche geltend gemacht werden?
Versichert ist die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Dritte, soweit es sich bei dem Dritten um eine Privatperson handelt und die Ansprüche nach den AVB PHV Einfach Gut/Besser/Komplett versichert wären.
Was umfasst der Rechtsschutz im Rahmen der Ausfalldeckung?
Er umfasst die Feststellung der Schadenverursachung durch den Dritten, die Feststellung der Schadenhöhe, die Erzielung eines rechtskräftig vollstreckbaren Urteils sowie die Vollstreckung des Urteils oder ersatzweise den Nachweis der Erfolglosigkeit der Zwangsvollstreckung durch das schriftliche Vollstreckungsprotokoll eines Gerichtsvollziehers.
Ab wann besteht Anspruch auf Rechtsschutz?
Der Anspruch besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ab dem Zeitpunkt, in dem das dem Schadenersatzanspruch zugrunde liegende Schadenereignis eingetreten ist.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025