Bei der Haftpflichtkasse regelt der Zusatzbaustein Ausfalldeckung der Privathaftpflichtversicherung, welche Obliegenheiten der Versicherungsnehmer im Rechtsschutzfall erfüllen muss – von der unverzüglichen Anzeige über die Schadenminderung und Anwaltswahl bis zu den Folgen bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung.
Wird die Wahrnehmung rechtlicher Interessen des Versicherungsnehmers nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles erforderlich, hat er:
- dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen;
- den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalles zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen;
- soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
- kostenauslösende Maßnahmen mit dem Versicherer abzustimmen, insbesondere vor der Erhebung und Abwehr von Klagen sowie vor der Einlegung von Rechtsmitteln die Zustimmung des Versicherers einzuholen;
- für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen.
Minderung des Schadens (§ 82 VVG): Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen, indem er z. B. (Aufzählung nicht abschließend):
- nicht zwei oder mehr Prozesse führt, wenn das Ziel kostengünstiger mit einem Prozess erreicht werden kann (z. B. Bündelung von Ansprüchen oder Inanspruchnahme von Gesamtschuldnern als Streitgenossen, Erweiterung einer Klage statt gesonderter Klageerhebung),
- auf (zusätzliche) Klageanträge verzichtet, die in der aktuellen Situation nicht oder noch nicht notwendig sind,
- vor Klageerhebung die Rechtskraft eines anderen gerichtlichen Verfahrens abwartet, das tatsächliche oder rechtliche Bedeutung für den beabsichtigten Rechtsstreit haben kann,
- vorab nur einen angemessenen Teil der Ansprüche einklagt und die etwa nötige gerichtliche Geltendmachung der restlichen Ansprüche bis zur Rechtskraft der Entscheidung über die Teilansprüche zurückstellt,
- in allen Angelegenheiten, in denen nur eine kurze Frist zur Erhebung von Klagen oder zur Einlegung von Rechtsbehelfen zur Verfügung steht, dem Rechtsanwalt einen unbedingten Prozessauftrag zu erteilen, der auch vorgerichtliche Tätigkeiten mit umfasst.
Der Versicherungsnehmer hat zur Minderung des Schadens Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen. Er hat den Rechtsanwalt entsprechend der Weisung zu beauftragen.
Bestätigung des Versicherungsschutzes: Der Versicherer bestätigt den Umfang des für den Rechtsschutzfall bestehenden Versicherungsschutzes. Ergreift der Versicherungsnehmer Maßnahmen zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen, bevor der Versicherer den Umfang des Rechtsschutzes bestätigt und entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Auswahl des Rechtsanwaltes: Der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 3 Abs. 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Rechtsanwalt aus,
- wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt;
- wenn der Versicherungsnehmer keinen Rechtsanwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung eines Rechtsanwaltes notwendig erscheint.
Wenn der Versicherungsnehmer den Rechtsanwalt nicht bereits selbst beauftragt hat, wird dieser von dem Versicherer im Namen des Versicherungsnehmers beauftragt. Für die Tätigkeit des Rechtsanwaltes ist der Versicherer nicht verantwortlich.
Weitere Pflichten des Versicherungsnehmers: Der Versicherungsnehmer hat
- den mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragten Rechtsanwalt vollständig und wahrheitsgemäß zu unterrichten, ihm die Beweismittel anzugeben, die möglichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen zu beschaffen;
- dem Versicherer auf Verlangen Auskunft über den Stand der Angelegenheit zu geben.
Folgen der Obliegenheitsverletzung: Wird eine der in den Abs. 1 oder 5 genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
Der vollständige oder teilweise Wegfall des Versicherungsschutzes hat bei der Verletzung einer nach Eintritt des Rechtsschutzfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.
Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Versicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Rechtsschutzfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ursächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.
Zurechnung, Abtretung und Übergang von Ansprüchen:
- Der Versicherungsnehmer muss sich bei der Erfüllung seiner Obliegenheiten die Kenntnis und das Verhalten des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes zurechnen lassen, sofern dieser die Abwicklung des Rechtsschutzfalles gegenüber dem Versicherer übernimmt.
- Ansprüche auf Rechtsschutzleistungen können nur mit schriftlichem Einverständnis des Versicherers abgetreten werden.
Übergang von Erstattungsansprüchen: Ansprüche des Versicherungsnehmers gegen andere auf Erstattung von Kosten, die der Versicherer getragen hat, gehen mit ihrer Entstehung auf den Versicherer über. Die für die Geltendmachung der Ansprüche notwendigen Unterlagen hat der Versicherungsnehmer dem Versicherer auszuhändigen und bei deren Maßnahmen gegen die anderen auf Verlangen mitzuwirken. Dem Versicherungsnehmer bereits erstattete Kosten sind an den Versicherer zurückzuzahlen.
Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als der Versicherer infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Tritt ein Rechtsschutzfall ein, sollte der Versicherungsnehmer den Versicherer schnell informieren, ehrlich und vollständig über die Sachlage berichten und Kosten möglichst niedrig halten. Vor größeren Schritten wie Klagen oder Rechtsmitteln stimmt er sich mit dem Versicherer ab. Er darf grundsätzlich seinen Anwalt selbst wählen; unter bestimmten Umständen übernimmt das der Versicherer. Wer diese Mitwirkungspflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt, riskiert, den Versicherungsschutz ganz oder teilweise zu verlieren.
Häufige Fragen
Wie schnell muss ich einen Rechtsschutzfall melden?
Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer den Rechtsschutzfall unverzüglich anzuzeigen – gegebenenfalls auch mündlich oder telefonisch.
Kann ich meinen Rechtsanwalt selbst auswählen?
Ja, der Versicherungsnehmer kann den zu beauftragenden Rechtsanwalt aus dem Kreis der Rechtsanwälte auswählen, deren Vergütung der Versicherer nach § 3 Abs. 1 a) und b) trägt. Der Versicherer wählt den Anwalt aus, wenn der Versicherungsnehmer dies verlangt oder wenn er keinen Anwalt benennt und dem Versicherer die alsbaldige Beauftragung notwendig erscheint.
Was passiert, wenn ich Maßnahmen ergreife, bevor der Versicherungsschutz bestätigt ist?
Entstehen durch solche Maßnahmen Kosten, trägt der Versicherer nur die Kosten, die er bei einer Rechtsschutzbestätigung vor Einleitung dieser Maßnahmen zu tragen hätte.
Welche Folgen hat eine Verletzung der Obliegenheiten?
Bei vorsätzlicher Verletzung verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz. Bei grob fahrlässiger Verletzung kann der Versicherer seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er nicht grob fahrlässig gehandelt hat oder die Verletzung nicht ursächlich war, bleibt der Schutz bestehen – außer bei arglistiger Verletzung.
Was gilt für die Schadenminderung im Rechtsschutzfall?
Der Versicherungsnehmer soll die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich halten und von mehreren möglichen Vorgehensweisen die kostengünstigste wählen, etwa durch Bündelung von Ansprüchen oder Verzicht auf nicht notwendige Klageanträge. Er hat dazu Weisungen des Versicherers einzuholen und zu befolgen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025