Bei der Haftpflichtkasse ergänzt der Zusatzbaustein Ausfalldeckung der Privathaftpflichtversicherung den Schutz um einen Rechtsschutz zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen. Erfahren Sie, welche Personen versichert sind, warum dieser Baustein nur zusammen mit der Privathaftpflicht besteht, wann der Schutz beginnt und endet und welche Kündigungsrechte gelten.
Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen:
- Der Rechtsschutz für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gilt versichert.
- Versicherte Personen sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der Privathaftpflicht-Versicherung sind.
Voraussetzung für den Rechtsschutz:
- Dieser Rechtsschutz kann nicht allein versichert werden.
- Der Abschluss oder das Bestehen dieser Privathaftpflicht-Versicherung ist unabdingbare Voraussetzung.
Beginn und Ende des Rechtsschutzes:
- Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt.
- Die Dauer beträgt mindestens ein Jahr mit jährlicher Verlängerung.
- Er endet spätestens mit der Aufhebung der Privathaftpflicht-Versicherung.
Kündigung:
- Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach (B2-1.2 AVB) sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu.
Was bedeutet das konkret?
Der Zusatzbaustein Ausfalldeckung enthält einen Rechtsschutz, der Ihnen hilft, Schadenersatzansprüche durchzusetzen. Dieser Schutz gilt für denselben Personenkreis wie Ihre Privathaftpflicht-Versicherung und ist fest an diese gekoppelt: Ohne die Privathaftpflicht gibt es diesen Rechtsschutz nicht. Er läuft parallel zur Privathaftpflicht und kann von beiden Seiten unter Einhaltung der vereinbarten Frist gekündigt werden.
Häufige Fragen
Wer ist im Rechtsschutz versichert?
Versichert sind dieselben Personen, die auch versicherte Personen der Privathaftpflicht-Versicherung sind.
Kann ich diesen Rechtsschutz allein abschließen?
Nein. Dieser Rechtsschutz kann nicht allein versichert werden. Der Abschluss oder das Bestehen der Privathaftpflicht-Versicherung ist unabdingbare Voraussetzung.
Wann beginnt und endet der Rechtsschutz?
Der Rechtsschutz beginnt frühestens zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt für die Dauer von mindestens einem Jahr mit jährlicher Verlängerung. Er endet spätestens mit der Aufhebung der Privathaftpflicht-Versicherung.
Wer kann den Rechtsschutz kündigen?
Das Recht auf Kündigung steht unter Einhaltung der Frist nach (B2-1.2 AVB) sowohl dem Versicherungsnehmer als auch dem Versicherer zu.
Wofür gilt der Rechtsschutz?
Der Rechtsschutz gilt für die Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.