In der Privathaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett ist auch die gesetzliche Haftpflicht aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert – inklusive der Erhöhungen durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften. Welche Risiken davon ausgenommen sind und wann ein Kündigungsrecht besteht, erfahren Sie hier.
Versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers:
- aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Dies gilt nicht:
- für Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen;
- für sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- für Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
- aus Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften.
In diesen Fällen ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.
Was bedeutet das konkret?
Wenn sich das versicherte Risiko im Laufe der Zeit erhöht oder erweitert, ist die gesetzliche Haftpflicht daraus grundsätzlich weiterhin mitversichert. Ausgenommen bleiben jedoch bestimmte Bereiche wie versicherungspflichtige Fahrzeuge, Risiken mit gesetzlicher Vorsorgepflicht sowie durch Bohrung errichtete Geothermie-Anlagen. Steigt das Risiko durch neue oder geänderte Gesetze, hat der Versicherer die Möglichkeit, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zu kündigen.
Häufige Fragen
Sind Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos mitversichert?
Ja, versichert ist auch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Erhöhungen oder Erweiterungen des versicherten Risikos.
Welche Risiken sind von der Mitversicherung ausgenommen?
Ausgenommen sind Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen, sonstige Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen, sowie Risiken im Zusammenhang mit Geothermie-Anlagen, die mittels Bohrung errichtet werden oder wurden.
Was gilt bei Risikoerhöhungen durch neue oder geänderte Rechtsvorschriften?
Auch diese Erhöhungen sind mitversichert. In diesen Fällen ist der Versicherer jedoch berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
Wann erlischt das Kündigungsrecht des Versicherers?
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.