In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse müssen Änderungen des versicherten Risikos nach Aufforderung innerhalb eines Monats mitgeteilt werden. Auf dieser Grundlage wird der Beitrag angepasst – wer die Meldung unterlässt oder unrichtige Angaben macht, muss mit Nachzahlungen oder einer Vertragsstrafe rechnen.
Mitteilungspflicht bei Risikoänderungen:
- Der Versicherungsnehmer hat nach Aufforderung mitzuteilen, ob und welche Änderungen des versicherten Risikos gegenüber den früheren Angaben eingetreten sind.
- Diese Aufforderung kann auch durch einen Hinweis auf der Beitragsrechnung erfolgen.
- Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
- Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser vom Versicherungsnehmer eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen.
- Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass ihn an der Unrichtigkeit der Angaben kein Verschulden trifft.
Berichtigung des Beitrags (Beitragsregulierung):
- Aufgrund der Änderungsmitteilung des Versicherungsnehmers oder sonstiger Feststellungen wird der Beitrag ab dem Zeitpunkt der Veränderung berichtigt.
- Beim Wegfall eines versicherten Risikos erfolgt die Berichtigung jedoch erst ab dem Zeitpunkt des Eingangs der Mitteilung beim Versicherer.
- Der vertraglich vereinbarte Mindestbeitrag darf dadurch nicht unterschritten werden.
Folgen einer unterlassenen Mitteilung:
- Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Mitteilung, kann der Versicherer für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen.
- Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
- Ein vom Versicherungsnehmer zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Geltung bei mehrjähriger Beitragsvorauszahlung:
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Ändert sich das versicherte Risiko, sollten Sie das nach Aufforderung des Versicherers rechtzeitig melden. Auf dieser Basis wird Ihr Beitrag angepasst. Wer sich nicht meldet oder falsche Angaben macht, riskiert eine Nachzahlung oder sogar eine Vertragsstrafe. Umgekehrt kann ein zu viel gezahlter Beitrag nur dann zurückkommen, wenn Sie sich innerhalb der genannten Frist melden.
Häufige Fragen
Bis wann muss ich Änderungen des Risikos melden?
Die Angaben sind innerhalb eines Monats nach Zugang der Aufforderung zu machen und auf Wunsch des Versicherers nachzuweisen.
Was passiert, wenn ich unrichtige Angaben mache?
Bei unrichtigen Angaben zum Nachteil des Versicherers kann dieser eine Vertragsstrafe in dreifacher Höhe des festgestellten Beitragsunterschiedes verlangen. Das gilt nicht, wenn Sie beweisen, dass Sie kein Verschulden an der Unrichtigkeit trifft.
Was geschieht, wenn ich die Mitteilung unterlasse?
Der Versicherer kann für den Zeitraum, für den die Angaben zu machen waren, eine Nachzahlung in Höhe des für diesen Zeitraum bereits in Rechnung gestellten Beitrags verlangen. Werden die Angaben nachträglich gemacht, findet eine Beitragsregulierung statt.
Bekomme ich einen zu viel gezahlten Beitrag zurück?
Ein zu viel gezahlter Beitrag wird nur zurückerstattet, wenn die Angaben innerhalb von zwei Monaten nach Zugang der Mitteilung des erhöhten Beitrags erfolgten.
Gelten diese Regeln auch bei mehrjähriger Vorauszahlung?
Ja, die Bestimmungen finden auch Anwendung auf Versicherungen mit Beitragsvorauszahlung für mehrere Jahre.