Für die Privathaftpflichtversicherung Einfach Komplett der Haftpflichtkasse regeln die Besonderen Vertragsformen, wer bei Single-Versicherung, Paartarif und Exzedenten-Deckung mitversichert ist – von Kindern in Ausbildung über Lebenspartner bis zu Nachversicherung, Heirat, Geburt und dem Vorrang bestehender Verträge.
Falls vereinbart, gilt:
Single-Versicherung (alleinstehende Person)
Falls die Vertragsform Single vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A5-2.1 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie nachstehend ersetzt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor.
- Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
- Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- Heiratet der Versicherungsnehmer, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die in A5-2 genannten Personen, wenn die Heirat innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird.
Entsprechendes gilt für den im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes eingetragenen Lebenspartner, wenn er die Eintragung innerhalb der genannten Frist dem Versicherer anzeigt.
Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Versicherungsschutz erst nach Beantragung bei dem Versicherer.
Bekommt der Versicherungsnehmer ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die in A5-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird.
Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
- Die Bestimmung A5-10 Fortsetzung der Privathaftpflicht-Versicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers entfällt für die Vertragsform Single.
Paartarif
Falls die Vertragsform Paartarif vereinbart gilt, wird der Vertragsteil A5-2.1 Regelungen zu mitversicherten Personen und zum Verhältnis zwischen den Versicherten (Versicherungsnehmer und mitversicherten Personen), wie nachstehend ersetzt:
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht:
- des Ehegatten und des eingetragenen Lebenspartners des Versicherungsnehmers oder des in häuslicher Gemeinschaft mit dem Versicherungsnehmer lebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
- Der Versicherungsnehmer und der mitversicherte Partner müssen unverheiratet sein.
- Der mitversicherte Partner muss beim Versicherungsnehmer polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen namentlich benannt werden.
- Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
- Die Mitversicherung für den Partner endet mit der Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Partner.
- ihrer unverheirateten und nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei volljährigen Kindern jedoch nur, solange sie sich noch in einer Schul- oder sich unmittelbar anschließenden Berufsausbildung befinden (berufliche Erstausbildung Lehre und/oder Studium, auch Bachelor- und unmittelbar angeschlossener Masterstudiengang -, nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.).
Versicherungsschutz besteht auch dann,
- wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt.
- wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung (Lehre oder Studium) stattfindet (nicht Referendarzeit, Fortbildungsmaßnahmen und dgl.) und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Bei Ableistung des Grundwehrdienstes, des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes oder des freiwilligen sozialen Jahres vor, während oder im Anschluss an die Berufsausbildung bleibt der Versicherungsschutz bestehen.
Nach Beendigung der Schul-/ beruflichen Erstausbildung bleibt der Versicherungsschutz für maximal ein Jahr bestehen, falls in unmittelbarem Anschluss an diese Ausbildungsmaßnahme eine Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit eintreten sollte.
Voraussetzung für die Mitversicherung ist, dass die Eltern des oben genannten Personenkreises getrennt leben oder geschieden sind und diese üblicherweise nicht mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und bei diesem auch nicht polizeilich gemeldet sind.
Eine anderweitig bestehende Haftpflichtversicherung geht diesem Vertrag vor.
- Mitversichert gelten die gesetzlichen Haftpflichtansprüche der versicherten Personen untereinander, soweit es sich um Personenschäden handelt. Hierzu zählen auch Ansprüche nach § 116 Abs. 1 SGB X und § 86 VVG übergegangenen Regressansprüche der Sozialversicherungsträger, Träger der Sozialhilfe und privaten Krankenversicherungsträger sowie etwaige übergangsfähige Regressansprüche von öffentlichen und privaten Arbeitgebern und sonstigen Versicherern.
- Entfallen die Voraussetzungen für die Mitversicherung, weil z. B. die Ehe rechtskräftig geschieden wurde oder Kinder volljährig wurden, geheiratet oder ihre Ausbildung beendet haben, so besteht Nachversicherungsschutz bis zum nächsten Beitragsfälligkeitstermin, mindestens aber für 12 Monate. Wird bis dahin kein neuer Versicherungsschutz bei dem Versicherer beantragt, so entfällt die Nachversicherung rückwirkend.
- der im Haushalt des Versicherungsnehmers beschäftigten Personen gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Das Gleiche gilt für Personen, die aus Arbeitsvertrag oder gefälligkeitshalber Wohnung, Haus und Garten betreuen oder den Streudienst versehen.
Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt.
- von Personen, die den versicherten Personen bei Notfällen freiwillig Hilfe leisten, gegenüber Dritten aus dieser Tätigkeit. Erlangt der Versicherte Versicherungsschutz aus einem anderen Haftpflichtversicherungsvertrag, entfällt der Versicherungsschutz aus diesem Vertrag.
- Bekommen die versicherten Personen ein Kind, erweitert sich der Versicherungsschutz auf die in A5-2 genannten Personen, wenn die Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird.
Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif hierfür vorgesehene Beitrag zu zahlen.
- Im Falle des Todes des Versicherungsnehmers gilt für den überlebenden Partner A5-10 sinngemäß.
Exzedenten-Deckung (Summen- und Konditionsdifferenzdeckung)
Der bei einer anderen Versicherungsgesellschaft bestehende und im Versicherungsschein explizit genannte Ursprungsvertrag geht diesem Exzedenten-Privathaftpflicht-Versicherungsvertrag vor.
Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, wird Versicherungsschutz insoweit gewährt, als die Deckung über den im Versicherungsschein genannten Ursprungsvertrag hinausgehen würde.
Ausgeschlossen bleiben alle Risiken, welche vom Ursprungsvertrag gedeckt sein würden.
Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus den im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen vereinbarten Bestimmungen.
Was bedeutet das konkret?
Je nach vereinbarter Vertragsform ändert sich, wer neben dem Versicherungsnehmer mitversichert ist. Beim Single-Tarif liegt der Fokus auf einer alleinstehenden Person samt Kindern in Ausbildung, während der Paartarif zusätzlich den Ehe-, Lebens- oder eheähnlichen Partner einbezieht. Die Exzedenten-Deckung greift ergänzend über einen bestehenden Ursprungsvertrag bei einer anderen Gesellschaft hinaus. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die oben genannten Regelungen.
Häufige Fragen
Wer ist beim Single-Tarif mitversichert?
Mitversichert ist unter anderem die gesetzliche Haftpflicht unverheirateter Kinder (auch Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), bei Volljährigen nur während einer Schul- oder unmittelbar anschließenden beruflichen Erstausbildung. Ein Partner wird beim Single-Tarif nicht standardmäßig mitversichert.
Was gilt beim Paartarif zusätzlich?
Beim Paartarif ist neben dem Versicherungsnehmer auch der Ehegatte, eingetragene Lebenspartner oder der in häuslicher Gemeinschaft lebende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mitversichert. Der mitversicherte Partner muss polizeilich gemeldet oder im Versicherungsschein namentlich benannt sein; Haftpflichtansprüche des Partners gegen den Versicherungsnehmer sind ausgeschlossen.
Bis wann sind volljährige Kinder in Ausbildung geschützt?
Der Schutz besteht während der Schul- oder unmittelbar anschließenden Berufsausbildung. Er besteht auch, wenn einer Lehre unmittelbar ein Studium folgt oder wenn zum Schadenzeitpunkt eine Berufsausbildung stattfindet und das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde. Nach Beendigung bleibt er bei anschließender Arbeitslosigkeit bzw. Wartezeit maximal ein Jahr bestehen.
Wie funktioniert die Exzedenten-Deckung?
Der im Versicherungsschein genannte Ursprungsvertrag bei einer anderen Gesellschaft geht vor. Versicherungsschutz wird gewährt, soweit die Deckung über diesen Ursprungsvertrag hinausgehen würde. Besteht der Ursprungsvertrag nicht, nicht mehr oder ist er unwirksam, greift der Schutz ebenfalls insoweit; Risiken, die vom Ursprungsvertrag gedeckt wären, bleiben ausgeschlossen.
Was passiert bei Heirat oder Geburt eines Kindes?
Der Versicherungsschutz erweitert sich auf die in A5-2 genannten Personen, wenn Heirat, Eintragung der Lebenspartnerschaft, Geburt, Adoption oder Pflegeelternschaft innerhalb eines Monats dem Versicherer angezeigt wird. Für die eheähnliche Lebensgemeinschaft besteht Schutz erst nach Beantragung. Ab Versicherungsbeginn für die mitversicherten Personen ist der im Tarif vorgesehene Beitrag zu zahlen.