In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse beginnt der Versicherungsschutz zu dem im Versicherungsschein genannten Zeitpunkt, sofern der erste oder einmalige Beitrag rechtzeitig gezahlt wird – inklusive der gesetzlich festgelegten Versicherungsteuer.
Für den Beginn des Versicherungsschutzes in der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen:
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig i. S. v. Ziff. 15.1 zahlt.
Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Schutz greift ab dem Datum, das im Versicherungsschein steht – vorausgesetzt, der erste oder einmalige Beitrag wird rechtzeitig bezahlt. Im in Rechnung gestellten Beitrag ist zudem die gesetzliche Versicherungsteuer bereits enthalten.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Versicherungsschutz?
Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt, sofern der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag rechtzeitig im Sinne von Ziff. 15.1 zahlt.
Welche Voraussetzung gilt für den Beginn des Schutzes?
Voraussetzung ist die rechtzeitige Zahlung des ersten oder einmaligen Beitrags im Sinne von Ziff. 15.1.
Ist die Versicherungsteuer im Beitrag enthalten?
Ja. Der in Rechnung gestellte Beitrag enthält die Versicherungsteuer, die der Versicherungsnehmer in der jeweils vom Gesetz bestimmten Höhe zu entrichten hat.
Wo ist der Zeitpunkt des Versicherungsbeginns festgehalten?
Der maßgebliche Zeitpunkt ist im Versicherungsschein angegeben.