In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gelten für Risiken, die erst nach Vertragsabschluss neu entstehen, besondere Regeln: Manche sind sofort mitversichert, andere müssen angezeigt werden – und über den Beitrag muss man sich einig werden. Wer die Fristen kennt, sichert seinen Schutz.
Für neue Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages entstehen, gelten folgende Bestimmungen:
Risiken gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5:
- Für Risiken gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entstehen, bedarf der Versicherungsschutz besonderer Vereinbarung.
- Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Risiken gemäß Ziff. 2.6 und 2.8:
- Für Risiken gemäß Ziff. 2.6 und 2.8, die nach Abschluss des Vertrages neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrages sofort bis zur Höhe gemäß Ziff. 7.2.3.
Anzeige und Beitrag für neue Risiken:
- Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
- Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen.
- Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
- Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung i. S. von Ziff. 7.2.2 auf den Betrag der Versicherungssumme begrenzt.
Ausnahmen – wofür die Regelung nicht gilt:
Die Regelung der Versicherung neuer Risiken gemäß Ziff. 7.2.1 bis 7.2.3 gilt nicht für Risiken:
- (1) aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen;
- (2) aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen;
- (3) die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen;
- (4) die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind.
Was bedeutet das konkret?
Wenn während der Vertragslaufzeit ein neues Risiko dazukommt, hängt der Schutz von der jeweiligen Risikoart ab: Ein Teil ist sofort mitversichert, ein anderer Teil muss zunächst besonders vereinbart werden. Der Versicherer kann das neue Risiko abfragen; danach ist es innerhalb eines Monats anzuzeigen. Einigen sich beide Seiten nicht rechtzeitig über den Beitrag, kann der Schutz rückwirkend wegfallen. Bestimmte Bereiche wie zulassungspflichtige Fahrzeuge, Bahnen oder kurzfristige Verträge sind von dieser Vorsorgeregelung ausgenommen.
Häufige Fragen
Sind neue Risiken automatisch mitversichert?
Das hängt von der Risikoart ab. Risiken gemäß Ziff. 2.6 und 2.8 sind sofort im Rahmen des Vertrages bis zur Höhe gemäß Ziff. 7.2.3 versichert. Für Risiken gemäß Ziff. 2.1 bis 2.5 bedarf der Versicherungsschutz einer besonderen Vereinbarung.
Innerhalb welcher Frist muss ein neues Risiko angezeigt werden?
Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen.
Was passiert, wenn man sich nicht über den Beitrag einigt?
Kommt innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige keine Einigung über die Höhe des Beitrags zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Muss ich beweisen, wann das Risiko entstanden ist?
Ja. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war.
Für welche Risiken gilt die Vorsorgeregelung nicht?
Sie gilt nicht für zulassungs-, führerschein- oder versicherungspflichtige Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeuge, für den Betrieb von Bahnen, für Risiken mit Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht sowie für Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen und deshalb kurzfristig zu versichern sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024