Bei der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse hat der Versicherer bei vorzeitiger Vertragsbeendigung nur Anspruch auf den Beitragsteil, der dem Zeitraum entspricht, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat – soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Für den Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung gelten folgende Bestimmungen:
Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.
Dauer und Ende des Vertrags/Kündigung
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Endet der Vertrag früher als geplant, zahlen Sie den Beitrag nur für die Zeit, in der Sie tatsächlich versichert waren. Der Versicherer behält also nur den anteiligen Beitrag für den bereits abgelaufenen Versicherungszeitraum – sofern das Gesetz keine andere Regelung vorsieht.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Beitrag, wenn der Vertrag vorzeitig endet?
Der Versicherer hat nur Anspruch auf den Teil des Beitrags, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat – soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.
Behält der Versicherer den vollen Beitrag bei vorzeitiger Beendigung?
Nein. Der Anspruch beschränkt sich auf den Beitragsteil für den Zeitraum, in dem tatsächlich Versicherungsschutz bestanden hat.
Kann es Ausnahmen von dieser Regelung geben?
Ja. Die Regelung gilt, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist.