Bei der Haftpflichtkasse regelt der Zusatzbaustein Ausfalldeckung in der Privathaftpflichtversicherung, welche Kosten im Rechtsschutzfall übernommen werden – von der Anwaltsvergütung über Gerichts-, Dolmetscher- und Reisekosten bis hin zu einer Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall, gültig in der EU, im Vereinigten Königreich, in Norwegen und der Schweiz.
Soweit nicht ein anderer Rechtsschutz-Versicherer für die versicherte Person für den gleichen Rechtsschutzfall zur Kostenübernahme verpflichtet ist, trägt der Versicherer:
- a) bei Eintritt des Rechtsschutzfalles im Inland die Vergütung für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen Rechtsanwalts. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und erfolgt eine gerichtliche Wahrnehmung seiner Interessen, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem Prozessbevollmächtigten führt;
- b) bei Eintritt eines Rechtsschutzfalles im Ausland die Vergütung eines für den Versicherungsnehmer tätigen, am Ort des zuständigen Gerichts ansässigen ausländischen oder eines im Inland zugelassenen Rechtsanwalts. Im letzteren Fall trägt der Versicherer die Vergütung bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung, die entstanden wäre, wenn das Gericht, an dessen Ort der Rechtsanwalt ansässig ist, zuständig wäre. Wohnt der Versicherungsnehmer mehr als 100 km Luftlinie vom zuständigen Gericht entfernt und ist ein ausländischer Rechtsanwalt für den Versicherungsnehmer tätig, trägt der Versicherer weitere Kosten für einen im Landgerichtsbezirk des Versicherungsnehmers ansässigen Rechtsanwalt bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der lediglich den Verkehr mit dem ausländischen Rechtsanwalt führt;
- c) die Gerichtskosten einschließlich der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige, die vom Gericht herangezogen werden, sowie die Kosten des Gerichtsvollziehers;
- d) die Gebühren eines Schieds- oder Schlichtungsverfahrens bis zur Höhe der Gebühren, die im Fall der Anrufung eines zuständigen staatlichen Gerichts erster Instanz entstehen;
- e) die Kosten für die Übersetzung der für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland notwendigen schriftlichen Unterlagen aus der deutschen Sprache in die ausländische Gerichtssprache;
- f) die Kosten für einen Dolmetscher für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers im Ausland, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet ist;
- g) die Reisekosten zu einem ausländischen Gericht, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet ist. Die Kosten werden bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze übernommen, max. 2.500 EUR;
- h) die dem Gegner durch die Wahrnehmung rechtlicher Interessen entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zu deren Erstattung verpflichtet ist.
Geltendmachung und Erstattung der Kosten:
- a) Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat.
- b) Vom Versicherungsnehmer in fremder Währung aufgewandte Kosten werden diesem in Euro zum Wechselkurs des Tages erstattet, an dem diese Kosten vom Versicherungsnehmer gezahlt wurden.
Versicherungssumme:
Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze als vereinbart. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden hierbei zusammengerechnet. Dies gilt auch für Zahlungen aufgrund mehrerer Versicherungsfälle, die zeitlich und ursächlich zusammenhängen.
Geltungsbereich:
Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, in Norwegen und in der Schweiz.
Was bedeutet das konkret?
Der Zusatzbaustein Ausfalldeckung übernimmt in einem Rechtsschutzfall die anfallenden Kosten, wenn kein anderer Rechtsschutz-Versicherer dafür einstehen muss. Dazu zählen unter anderem Anwaltshonorare im In- und Ausland, Gerichtskosten, Kosten für Übersetzungen, Dolmetscher und Reisen zu einem ausländischen Gericht sowie die Kosten der Gegenseite, sofern der Versicherungsnehmer sie erstatten muss. Die Erstattung erfolgt, sobald die Zahlungspflicht nachgewiesen ist – Fremdwährungen werden in Euro umgerechnet.
Häufige Fragen
Welche Kosten trägt der Versicherer im Rechtsschutzfall?
Übernommen werden unter anderem die Anwaltsvergütung im In- und Ausland, Gerichtskosten inklusive Zeugen- und Sachverständigenentschädigung, Kosten des Gerichtsvollziehers, Gebühren für Schieds- oder Schlichtungsverfahren, Übersetzungs- und Dolmetscherkosten, Reisekosten zu einem ausländischen Gericht sowie die dem Gegner entstandenen Kosten, soweit der Versicherungsnehmer zur Erstattung verpflichtet ist.
Wie hoch ist die Versicherungssumme?
Es gilt eine Versicherungssumme in unbegrenzter Höhe je Rechtsschutzfall unter Berücksichtigung der Gebührenordnungen und Kostengesetze. Zahlungen für den Versicherungsnehmer und mitversicherte Personen aufgrund desselben Rechtsschutzfalles werden zusammengerechnet, ebenso Zahlungen aus mehreren zeitlich und ursächlich zusammenhängenden Versicherungsfällen.
Bis zu welchem Betrag werden Reisekosten zu einem ausländischen Gericht übernommen?
Die Reisekosten werden übernommen, wenn das Erscheinen des Versicherten angeordnet ist – bis zur Höhe der für Geschäftsreisen von deutschen Rechtsanwälten geltenden Sätze, maximal 2.500 EUR.
In welchen Ländern besteht Rechtsschutz?
Rechtsschutz besteht für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen in den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, dem Vereinigten Königreich, in Norwegen und in der Schweiz.
Wann kann ich die Kostenübernahme verlangen?
Der Versicherungsnehmer kann die Übernahme der vom Versicherer zu tragenden Kosten verlangen, sobald er nachweist, dass er zu deren Zahlung verpflichtet ist oder diese Verpflichtung bereits erfüllt hat. In fremder Währung aufgewandte Kosten werden in Euro zum Wechselkurs des Tages der Zahlung erstattet.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025