Die Forderungsausfalldeckung der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Gut der Privathaftpflichtversicherung springt ein, wenn ein zahlungsunfähiger Schädiger seiner Schadensersatzpflicht nicht nachkommen kann – so, als hätte der Schädiger selbst eine Privathaftpflicht abgeschlossen. Sie erfahren, welche Voraussetzungen gelten und welche Sonderfälle wie Vorsatz, Kfz oder Tierhaltung mitversichert sind.
Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass der Versicherungsnehmer oder eine gemäß A1-2/A4-2/A5-2 mitversicherte Person während der Wirksamkeit der Versicherung von einem Dritten geschädigt wird (Versicherungsfall) unter folgenden Voraussetzungen:
- Der wegen dieses Schadenereignisses in Anspruch genommene Dritte kann seiner Schadensersatzverpflichtung ganz oder teilweise nicht nachkommen, weil die Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit des schadensersatzpflichtigen Dritten festgestellt worden ist und
- die Schädigung erfolgt im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes oder Amtes. Dies gilt für den Versicherungsnehmer, eine gemäß A1-2/A4-2/A5-2 mitversicherte Person und für den Dritten und
- die Durchsetzung der Forderung gegen den Dritten ist gescheitert.
Ein Schadenereignis ist ein Ereignis, das einen Personen-, Sach- oder daraus resultierenden Vermögensschaden zur Folge hat und für den der Dritte aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts zum Schadensersatz verpflichtet ist (schädigender Dritter).
Der Versicherer ist in dem Umfang leistungspflichtig, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Privathaftpflicht-Versicherungsvertrages hätte. Daher finden im Rahmen der Forderungsausfalldeckung für die Person des Schädigers auch die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse Anwendung, die für den Versicherungsnehmer gelten. So besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat.
Mitversichert sind darüber hinaus:
- abweichend von A1-7.1/A4-7.1/A5-7.1 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
- abweichend von A1-7.8/A4-7.8/A5-7.8 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges.
- abweichend von A1-6.9/A4-6.9/A5-6.9 – gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte aus der Eigenschaft des Schädigers als privater Halter oder Hüter eines Tieres.
Was bedeutet das konkret?
Die Forderungsausfalldeckung hilft, wenn Sie von einem anderen privat geschädigt werden, dieser aber den Schadensersatz nicht zahlen kann, weil seine Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit feststeht und der Versuch, die Forderung durchzusetzen, gescheitert ist. Der Versicherer tritt dann so ein, als hätte der Schädiger selbst eine vergleichbare Privathaftpflichtversicherung – mit denselben Leistungen, aber auch denselben Grenzen und Ausschlüssen. Für bestimmte Fälle wie Vorsatz des Schädigers, Kraftfahrzeuge und private Tierhaltung gelten dabei besondere Einschlüsse.
Häufige Fragen
Wann greift die Forderungsausfalldeckung?
Sie greift, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person von einem Dritten geschädigt wird, dieser Dritte seiner Schadensersatzpflicht wegen festgestellter Zahlungs- oder Leistungsunfähigkeit nicht nachkommen kann und die Durchsetzung der Forderung gegen ihn gescheitert ist.
In welchem Umfang leistet der Versicherer?
Der Versicherer leistet in dem Umfang, in dem der schadensersatzpflichtige Dritte Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang des abgeschlossenen Privathaftpflicht-Versicherungsvertrages hätte. Es gelten die Risikobeschreibungen und Ausschlüsse, die auch für den Versicherungsnehmer gelten.
Besteht Schutz, wenn der Schädiger den Schaden beruflich verursacht hat?
Nein. Es besteht insbesondere kein Versicherungsschutz, wenn der Schädiger den Schaden im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit verursacht hat. Die Schädigung muss im Rahmen der Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson erfolgen.
Sind Schäden durch Vorsatz, Kfz oder Tiere des Schädigers mitversichert?
Ja. Abweichend von den genannten Bestimmungen sind gesetzliche Haftpflichtansprüche gegen Dritte mitversichert, wenn der Schädiger den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat, ebenso Ansprüche aus seiner Eigenschaft als Eigentümer, Besitzer, Halter oder Führer eines Kraftfahrzeuges sowie als privater Halter oder Hüter eines Tieres.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025