In der Privathaftpflichtversicherung Einfach Gut der Haftpflichtkasse ist beim Forderungsausfallrisiko genau geregelt, welche Ansprüche nicht ersetzt werden – etwa Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung sowie Schäden, für die ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger einzustehen hat. Hier erfahren Sie, welche besonderen Ausschlüsse gelten.
Der Versicherer leistet keine Entschädigung für:
- Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Kosten der Rechtsverfolgung;
- Forderungen aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Forderungsübergangs;
- Ansprüche, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden;
- Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz
- ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person/en nicht ab, leistet der Versicherer nach der Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag; oder
- ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt;
- Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Was bedeutet das konkret?
Beim mitversicherten Forderungsausfallrisiko gibt es bestimmte Fälle, in denen keine Entschädigung gezahlt wird. Dazu zählen unter anderem Nebenkosten wie Verzugszinsen oder Vertragsstrafen sowie Schäden, für die eigentlich ein anderer Versicherer oder ein Sozialleistungsträger aufkommen muss. Zahlt ein anderer Versicherer nicht den gesamten Schaden, kann der verbleibende Restanspruch nach den Bedingungen dieses Vertrags übernommen werden. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich sind allein die Vertragsbedingungen.
Häufige Fragen
Werden Verzugszinsen und Vertragsstrafen beim Forderungsausfall erstattet?
Nein. Der Versicherer leistet keine Entschädigung für Verzugszinsen, Vertragsstrafen und Kosten der Rechtsverfolgung.
Was gilt, wenn ein anderer Versicherer für den Schaden zuständig ist?
Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein anderer Versicherer Leistungen zu erbringen hat, sind ausgeschlossen. Decken die Leistungen aus jenen Verträgen den gesamten Schadenersatzanspruch nicht ab, leistet der Versicherer nach Maßgabe dieser Bedingungen den Restanspruch aus diesem Versicherungsvertrag.
Sind Ansprüche gegen einen Sozialversicherungsträger mitversichert?
Nein. Ansprüche aus Schäden, zu deren Ersatz ein Sozialversicherungsträger oder Sozialleistungsträger Leistungen zu erbringen hat, sind ausgeschlossen – auch nicht, soweit es sich um Rückgriffs-, Beteiligungsansprüche oder ähnliche von Dritten handelt.
Welche Ereignisse führen zum Ausschluss des Forderungsausfallrisikos?
Ausgeschlossen sind Ansprüche, die in ursächlichem Zusammenhang mit Nuklear- und genetischen Schäden, Krieg, Aufruhr, inneren Unruhen, Streik, Aussperrung oder Erdbeben stehen.
Was passiert, wenn Einwendungen oder Rechtsmittel nicht rechtzeitig vorgebracht werden?
Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit sie darauf beruhen, dass berechtigte Einwendungen oder begründete Rechtsmittel nicht oder nicht rechtzeitig vorgebracht oder eingelegt wurden.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025