In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gilt als Versicherungsfall die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens – ob durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten. Entscheidend ist allein, dass diese Feststellung während der Wirksamkeit der Versicherung erfolgt.
Definition des Versicherungsfalls:
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch:
- den Versicherungsnehmer,
- die zuständige Behörde oder
- einen sonstigen Dritten.
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
Dabei kommt es nicht darauf an, ob zu diesem Zeitpunkt bereits Folgendes erkennbar war:
- die Ursache des Schadens,
- der Umfang des Schadens oder
- eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsfall beginnt in dem Moment, in dem ein Umweltschaden zum ersten Mal nachprüfbar bemerkt wird. Wer diese Feststellung trifft, spielt keine Rolle – es können Sie selbst, eine Behörde oder eine andere Person sein. Wichtig ist nur, dass dieser Zeitpunkt in die Laufzeit der Versicherung fällt. Ob zu diesem Zeitpunkt schon feststeht, wie es zu dem Schaden kam, wie groß er ist oder was zur Beseitigung nötig ist, ist für den Eintritt des Versicherungsfalls nicht maßgeblich.
Häufige Fragen
Was gilt als Versicherungsfall in der Umweltschadenversicherung?
Versicherungsfall ist die nachprüfbare erste Feststellung des Umweltschadens durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten.
Wer kann den Umweltschaden feststellen?
Die erste Feststellung kann durch den Versicherungsnehmer, die zuständige Behörde oder einen sonstigen Dritten erfolgen.
Wann muss der Versicherungsfall eingetreten sein?
Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sein.
Muss Ursache oder Umfang des Schadens bereits bekannt sein?
Nein. Es kommt nicht darauf an, ob zum Zeitpunkt der Feststellung bereits Ursache oder Umfang des Schadens oder eine Pflicht zur Vornahme von Sanierungsmaßnahmen erkennbar war.