In der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse sind Versicherungsfälle im Ausland innerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie mitversichert, sofern sie auf eine im Inland gelegene Anlage oder Tätigkeit zurückgehen. Für im Ausland belegene Anlagen, Auslandslieferungen und Montagen im Ausland gelten besondere Vereinbarungen, ebenso Regelungen zur Leistung in Euro.
Für Versicherungsfälle im Ausland gelten in der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse die nachstehenden Bestimmungen:
- Versichert sind abweichend von Ziff. 10.6 im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziff. 2.1 bis 2.8 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziff. 2.6 und 2.7 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.8 vereinbart wurde.
Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind versichert im Umfang dieses Versicherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle,
- die auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 oder Erzeugnisse i. S. v. Ziff. 2.7 zurückzuführen sind, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- die auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen i. S. v. Ziff. 2.6 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
- die auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten gemäß Ziff. 2.8 zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Besonderer Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, z. B. Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dgl.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Soweit der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, liegt, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Beginn des Versicherungsschutzes/Beitragszahlung
Was bedeutet das konkret?
Kurz gesagt: Schäden, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie eintreten, sind grundsätzlich mitversichert, wenn sie auf eine inländische Anlage oder Tätigkeit zurückgehen. Für Fälle mit Auslandsbezug – etwa Lieferungen, die erkennbar fürs Ausland bestimmt sind, Montagen im Ausland oder im Ausland gelegene Betriebsstätten – ist jeweils eine ausdrückliche Vereinbarung nötig. Leistungen zahlt der Versicherer in Euro. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe; maßgeblich ist der Text oben.
Häufige Fragen
Sind Auslandsschäden in der Umweltschadenversicherung mitversichert?
Versichert sind im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziff. 2.1 bis 2.8 zurückzuführen sind – bei Ziff. 2.6 und 2.7 nur, wenn die Anlagen, Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.
Gilt der Schutz auch bei Geschäftsreisen, Ausstellungen und Messen?
Ja, aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen besteht Versicherungsschutz, wenn dieser gem. Ziff. 2.8 vereinbart wurde.
Wann ist eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich?
Eine ausdrückliche bzw. besondere Vereinbarung ist nötig für Lieferungen von Anlagen, Teilen oder Erzeugnissen, die ersichtlich fürs Ausland bestimmt waren, für Montage-, Demontage-, Instandhaltungs- oder Wartungstätigkeiten im Ausland sowie für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten wie Produktions- oder Vertriebsniederlassungen und Läger.
In welcher Währung leistet der Versicherer?
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten der Europäischen Währungsunion, gelten die Verpflichtungen des Versicherers mit dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Sind auch Pflichten aus dem Recht anderer EU-Mitgliedstaaten gedeckt?
Ja, abweichend von Ziff. 1.1 besteht Schutz auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Umwelthaftungsrichtlinie nicht überschreiten.