Nach einem Versicherungsfall in der Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse besteht ein Kündigungsrecht – etwa nach Zahlung von Sanierungskosten oder der gerichtlichen Zustellung einer Klage. Welche Fristen gelten und ab wann die Kündigung wirksam wird, hängt davon ab, wer kündigt.
Für die Umweltschadenversicherung der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen hinsichtlich der Kündigung nach Eintritt eines Versicherungsfalls:
Das Versicherungsverhältnis kann gekündigt werden, wenn:
- vom Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet wurde oder
- dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Kündigung durch den Versicherungsnehmer:
Kündigt der Versicherungsnehmer, wird seine Kündigung sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass die Kündigung zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird – spätestens jedoch zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Kündigung durch den Versicherer:
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Nach einem Umweltschadenfall dürfen sowohl Sie als auch der Versicherer den Vertrag beenden. Auslöser ist entweder eine geleistete Zahlung für Sanierungskosten oder die gerichtliche Zustellung einer Klage. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen und innerhalb der genannten Frist beim jeweils anderen Vertragspartner ankommen. Der Zeitpunkt, ab dem die Kündigung greift, unterscheidet sich je nachdem, wer kündigt.
Häufige Fragen
Wann darf nach einem Versicherungsfall gekündigt werden?
Eine Kündigung ist möglich, wenn der Versicherer eine Zahlung von Sanierungskosten geleistet hat oder dem Versicherungsnehmer eine Klage über einen unter den Versicherungsschutz fallenden Anspruch auf Erstattung der Kosten für Sanierungsmaßnahmen/Pflichten gerichtlich zugestellt wird.
Welche Form und Frist gelten für die Kündigung?
Die Kündigung muss dem Vertragspartner in Schriftform spätestens einen Monat nach der Zahlung von Sanierungskosten oder der Zustellung der Klage zugegangen sein.
Ab wann wird die Kündigung des Versicherungsnehmers wirksam?
Sie wird sofort nach ihrem Zugang beim Versicherer wirksam. Der Versicherungsnehmer kann jedoch bestimmen, dass sie zu einem späteren Zeitpunkt wirksam wird, spätestens zum Ende der laufenden Versicherungsperiode.
Ab wann wird eine Kündigung des Versicherers wirksam?
Eine Kündigung des Versicherers wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Versicherungsnehmer wirksam.