Bei der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse sind Folgebeiträge am Monatsersten des vereinbarten Zeitraums fällig – wer verspätet zahlt, gerät ohne Mahnung in Verzug. Erfahren Sie, welche Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gilt, wann der Versicherungsschutz entfällt und unter welchen Voraussetzungen der Versicherer kündigen darf.
Fälligkeit der Folgebeiträge:
- Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig.
- Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Verzug bei nicht rechtzeitiger Zahlung:
- Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug, es sei denn, dass er die verspätete Zahlung nicht zu vertreten hat.
Der Versicherer ist berechtigt, Ersatz des ihm durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen.
Setzen einer Zahlungsfrist:
Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss.
Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach den Ziff. 10.3 und 10.4 mit dem Fristablauf verbunden sind.
Folgen nach Ablauf der Zahlungsfrist:
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn er mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen wurde.
- Ist der Versicherungsnehmer nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn er den Versicherungsnehmer mit der Zahlungsaufforderung nach Ziff. 10.2 Abs. 3 darauf hingewiesen hat.
Zahlung nach einer Kündigung:
Hat der Versicherer gekündigt und zahlt der Versicherungsnehmer danach innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle, die zwischen dem Zugang der Kündigung und der Zahlung eingetreten sind, besteht jedoch kein Versicherungsschutz. Die Leistungsfreiheit des Versicherers nach Ziff. 10.3 bleibt unberührt.
Was bedeutet das konkret?
Folgebeiträge müssen zum vereinbarten Zeitpunkt gezahlt werden. Zahlen Sie zu spät, geraten Sie automatisch in Verzug, ohne dass eine Mahnung nötig ist. Der Versicherer kann Ihnen dann in Textform eine Frist von mindestens zwei Wochen setzen. Bleibt die Zahlung danach aus, kann der Schutz ruhen und der Vertrag gekündigt werden. Zahlen Sie den offenen Betrag nach einer Kündigung innerhalb eines Monats, läuft der Vertrag weiter – für die Zeit dazwischen besteht jedoch kein Schutz.
Häufige Fragen
Wann sind die Folgebeiträge fällig?
Die Folgebeiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, am Monatsersten des vereinbarten Beitragszeitraums fällig. Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn sie zu dem im Versicherungsschein oder in der Beitragsrechnung angegebenen Zeitpunkt erfolgt.
Brauche ich eine Mahnung, um in Verzug zu geraten?
Nein. Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, gerät der Versicherungsnehmer ohne Mahnung in Verzug – es sei denn, er hat die verspätete Zahlung nicht zu vertreten.
Wie lang ist die Zahlungsfrist, die der Versicherer setzen kann?
Der Versicherer kann in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt.
Was passiert, wenn ich nach Ablauf der Frist weiter nicht zahle?
Bleiben Sie nach Ablauf der Frist im Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie darauf hingewiesen wurden. Zudem kann der Versicherer den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern er Sie darauf hingewiesen hat.
Kann der Vertrag nach einer Kündigung fortbestehen?
Ja. Zahlen Sie nach einer Kündigung innerhalb eines Monats den angemahnten Betrag, besteht der Vertrag fort. Für Versicherungsfälle zwischen Zugang der Kündigung und der Zahlung besteht jedoch kein Versicherungsschutz.
Inhalte aus: Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024