Wer bei der Haftpflichtkasse eine Tierhalterhaftpflicht abgeschlossen hat, sollte wissen, in welcher Form Erklärungen und Anzeigen abzugeben sind und welche Folgen es hat, wenn eine Anschriften- oder Namensänderung nicht mitgeteilt wird – vom eingeschriebenen Brief bis zur gewerblichen Niederlassung.
Form, zuständige Stelle:
Die für den Versicherer bestimmten Erklärungen und Anzeigen, die den Versicherungsvertrag betreffen und die unmittelbar gegenüber dem Versicherer erfolgen, sind in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) abzugeben. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder in diesem Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
Erklärungen und Anzeigen sollen an die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle gerichtet werden. Die gesetzlichen Regelungen über den Zugang von Erklärungen und Anzeigen bleiben bestehen.
Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung:
Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung:
Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Mitteilungen an den Versicherer können Sie in der Regel formlos in Textform senden, etwa per E-Mail, Fax oder Brief, und zwar an die zuständige Stelle. Wichtig ist, dem Versicherer Ihre aktuelle Anschrift und einen geänderten Namen zu melden. Andernfalls kann er wirksam an Ihre zuletzt bekannte Adresse schreiben. Für Verträge über eine Gewerbeanschrift gelten bei einem Umzug des Betriebs eigene Regeln.
Häufige Fragen
In welcher Form muss ich Erklärungen und Anzeigen abgeben?
In Textform, zum Beispiel per E-Mail, Telefax oder Brief. Das gilt nicht, soweit gesetzlich Schriftform oder im Vertrag etwas anderes bestimmt ist.
An wen richte ich meine Erklärungen und Anzeigen?
An die Hauptverwaltung des Versicherers oder an die im Versicherungsschein oder in dessen Nachträgen als zuständig bezeichnete Stelle.
Was passiert, wenn ich eine Anschriftenänderung nicht mitteile?
Dann genügt für eine Willenserklärung, die Ihnen gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an Ihre letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung als zugegangen.
Gilt das auch bei einer Namensänderung?
Ja. Wird dem Versicherer eine Namensänderung nicht angezeigt, gilt die Regelung zur nicht mitgeteilten Anschriftenänderung entsprechend.
Was gilt bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung?
Wenn Sie die Versicherung unter der Anschrift Ihres Gewerbebetriebs abgeschlossen haben, findet bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung B4-2.2 entsprechend Anwendung.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025