Bei der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse mit dem Zusatzbaustein Ausfalldeckung darf der Versicherer den Beitrag bis zur Höhe des neuen Tarifs anheben – im Gegenzug haben Sie ein Sonderkündigungsrecht innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung. Sinkt der Tarifbeitrag, wird auch Ihr Beitrag entsprechend gesenkt.
Bei Erhöhung des Tarifbeitrags:
- Bei Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags ist der Versicherer berechtigt, für die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Versicherungsverträge den Beitrag mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an bis zur Höhe des sich aus dem neuen Tarif ergebenden Beitrag anzuheben.
- Eine Beitragserhöhung nach Absatz 1 wird nur wirksam, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens mitteilt und ihn schriftlich über sein Recht nach Absatz 4 belehrt.
Bei Verminderung des Tarifbeitrags:
- Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers:
- Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung, kündigen.
Vertragsgrundlage auch für diese Zusatzdeckung zur Tierhalterhaftpflicht-Versicherung sind die Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung (AVB THV Einfach Komplett), wenn in den vorgenannten Zusatzbedingungen keine anderslautenden Inhalte aufgeführt sind, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer darf Ihren Beitrag anpassen, wenn sich der Tarif ändert. Steigt der Tarif, kann der Beitrag ab der nächsten Versicherungsperiode erhöht werden – allerdings nur, wenn Sie rechtzeitig und schriftlich informiert und über Ihr Kündigungsrecht aufgeklärt werden. Sinkt der Tarif, wird Ihr Beitrag entsprechend gesenkt. Bei einer Erhöhung können Sie den Vertrag kurzfristig kündigen.
Häufige Fragen
Darf der Versicherer meinen Beitrag einfach erhöhen?
Bei einer Erhöhung des sich aus dem Tarif ergebenden Beitrags kann der Versicherer den Beitrag für bestehende Verträge mit Wirkung vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode bis zur Höhe des neuen Tarifbeitrags anheben.
Wann wird eine Beitragserhöhung wirksam?
Die Erhöhung wird nur wirksam, wenn der Versicherer die Änderung unter Kenntlichmachung des Unterschieds zwischen altem und neuem Beitrag spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden mitteilt und schriftlich über das Kündigungsrecht belehrt.
Kann ich bei einer Beitragserhöhung kündigen?
Ja. Sie können den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung über die Beitragserhöhung mit sofortiger Wirkung kündigen, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
Was passiert, wenn der Tarifbeitrag sinkt?
Vermindert sich der Tarifbeitrag, ist der Versicherer verpflichtet, den Beitrag vom Beginn der nächsten Versicherungsperiode an auf die Höhe des neuen Tarifbeitrags zu senken.
Welche Bedingungen gelten für die Ausfalldeckung?
Vertragsgrundlage sind die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Tierhalterhaftpflicht-Versicherung (AVB THV Einfach Komplett), soweit in den Zusatzbedingungen nichts anderes aufgeführt ist, sowie die gesetzlichen Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).