Wann ein Anspruch auf Rechtsschutz in der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse im Tarif Einfach Komplett entsteht, hängt vom Zeitpunkt des Rechtsschutzfalls ab: vom Schadenereignis an im Schadenersatz-Rechtsschutz und vom Verstoß gegen Rechtspflichten in allen anderen Fällen. Erfahren Sie, welche zeitlichen Voraussetzungen und Ausschlussfristen gelten.
(1) Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach Eintritt eines Rechtsschutzfalles:
- a) im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt;
- b) in allen anderen Fällen von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll.
Die Voraussetzungen nach a) und b) müssen nach Beginn des Versicherungsschutzes und vor dessen Beendigung eingetreten sein.
(2) Zeitraum und mehrere Rechtsschutzfälle:
Erstreckt sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum, ist dessen Beginn maßgeblich. Sind für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Dabei bleibt jedoch jeder Rechtsschutzfall außer Betracht, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung eingetreten oder – soweit sich der Rechtsschutzfall über einen Zeitraum erstreckt – beendet ist.
(3) Es besteht kein Rechtsschutz, wenn:
- a) eine Willenserklärung oder Rechtshandlung, die vor Beginn des Versicherungsschutzes vorgenommen wurde, den Verstoß nach Abs. 1 b) ausgelöst hat;
- b) der Anspruch auf Rechtsschutz erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes für den betroffenen Gegenstand der Versicherung geltend gemacht wird.
(4) Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 c):
Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 c) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die der Angelegenheit zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.
Was bedeutet das konkret?
Damit ein Rechtsschutzfall abgedeckt ist, kommt es darauf an, wann er eingetreten ist. Beim Schadenersatz zählt der Zeitpunkt des Schadenereignisses, in allen anderen Fällen der Zeitpunkt des Verstoßes gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften. Dieser Zeitpunkt muss innerhalb der Vertragslaufzeit liegen. Ereignisse, die zu lange vor Vertragsbeginn liegen oder zu spät nach Vertragsende geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen. Diese Erläuterung ist eine unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Ab wann besteht Anspruch auf Rechtsschutz im Schadenersatz-Rechtsschutz?
Im Schadenersatz-Rechtsschutz gemäß § 2 a) besteht der Anspruch von dem Schadenereignis an, das dem Anspruch zugrunde liegt.
Was gilt, wenn mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich sind?
Sind mehrere Rechtsschutzfälle ursächlich, ist der erste entscheidend. Jeder Rechtsschutzfall, der länger als ein Jahr vor Beginn des Versicherungsschutzes eingetreten oder beendet ist, bleibt außer Betracht.
Wann besteht kein Anspruch auf Rechtsschutz?
Kein Rechtsschutz besteht, wenn eine Willenserklärung oder Rechtshandlung vor Beginn des Versicherungsschutzes den Verstoß ausgelöst hat oder wenn der Anspruch erstmals später als drei Jahre nach Beendigung des Versicherungsschutzes geltend gemacht wird.
Welche Regel gilt im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten?
Im Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten (§ 2 c) besteht kein Rechtsschutz, wenn die tatsächlichen oder behaupteten Voraussetzungen für die zugrunde liegende Steuer- oder Abgabefestsetzung vor dem im Versicherungsschein bezeichneten Versicherungsbeginn eingetreten sind oder eingetreten sein sollen.