In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse besteht Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen – dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen auch für Sanktionen der USA.
Es besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025
Was bedeutet das konkret?
Die Embargobestimmung legt fest, dass der Versicherungsschutz nur dann greift, wenn ihm keine geltenden Sanktionen oder Embargos entgegenstehen. Maßgeblich sind dabei die direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch entsprechende Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika eine Rolle spielen. Diese Erläuterung dient als unverbindliche Lesehilfe.
Häufige Fragen
Wann besteht in der Tierhalterhaftpflicht Versicherungsschutz trotz Embargobestimmung?
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Gelten auch Sanktionen der USA?
Ja, die Bestimmung gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Vereinigten Staaten von Amerika, soweit dem nicht Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Welche Sanktionen sind vorrangig maßgeblich?
Maßgeblich sind die direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland.
Bleiben die übrigen Vertragsbestimmungen von der Embargobestimmung unberührt?
Ja, der Versicherungsschutz besteht unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen; die Embargobestimmung tritt zusätzlich hinzu.