In der Immobilienhaftpflicht der Haftpflichtkasse unterliegen die Beiträge einer jährlichen Beitragsangleichung: Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jedes Jahr, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen aller Versicherer verändert haben, und legt so den Prozentsatz für den Folgejahresbeitrag fest. Erfahren Sie, wann eine Anpassung erfolgt und wann sie entfällt.
Für die Beitragsangleichung in der Immobilienhaftpflicht der Haftpflichtkasse gelten folgende Bestimmungen:
- Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
- Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der Allgemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungsleistungen.
Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schadenzahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeitraum neu angemeldeten Schadenfälle.
- Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich aus Ziff. 15.2 ergebenden Prozentsatz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Versicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach Ziff. 15.2 ermittelt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durchschnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unternehmenseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde.
- Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder Ziff. 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Dauer und Ende des Vertrages/Kündigung
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2024
Was bedeutet das konkret?
Der Beitrag Ihrer Immobilienhaftpflicht kann sich Jahr für Jahr verändern. Grundlage dafür ist, wie sich die durchschnittlichen Schadenzahlungen entwickeln. Diese Entwicklung prüft ein unabhängiger Treuhänder. Steigen die Kosten, kann der Beitrag angehoben werden; sinken sie, wird er gesenkt. Fällt die Veränderung sehr gering aus, bleibt Ihr Beitrag zunächst unverändert – die Entwicklung wird aber für die kommenden Jahre gemerkt.
Häufige Fragen
Ab wann gilt eine Beitragsangleichung?
Der Treuhänder ermittelt den Prozentsatz jährlich mit Wirkung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge. Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben.
Wann entfällt eine Beitragsangleichung?
Liegt die Veränderung nach Ziff. 15.2 oder Ziff. 15.3 unter 5 Prozent, entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu berücksichtigen.
Wer ermittelt den Prozentsatz der Anpassung?
Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich, um welchen Prozentsatz sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen aller zugelassenen Versicherer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder vermindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächstniedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab.
Gibt es Beiträge, die nicht angeglichen werden?
Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung jedoch der Beitragsangleichung.
Muss der Beitrag bei sinkenden Schadenzahlungen gesenkt werden?
Ja. Im Falle einer Verminderung ist der Versicherer verpflichtet, den Folgejahresbeitrag um den sich ergebenden Prozentsatz zu verändern. Bei einer Erhöhung ist er dazu berechtigt.