Wird ein versichertes Unternehmen veräußert, regelt die Immobilienhaftpflicht der Haftpflichtkasse, dass der Erwerber in das Versicherungsverhältnis eintritt – mit klaren Kündigungsrechten für Versicherer und Erwerber, Fristen von einem Monat, Anzeigepflicht beim Übergang und Folgen bei deren Verletzung.
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
Das Versicherungsverhältnis kann in diesem Fall gekündigt werden:
- durch den Versicherer dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform.
Das Kündigungsrecht erlischt, wenn:
- der Versicherer es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausübt, in welchem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt;
- der Dritte es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang ausübt. Das Kündigungsrecht bleibt bis zum Ablauf eines Monats von dem Zeitpunkt an bestehen, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht:
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Wenn ein versichertes Unternehmen den Eigentümer wechselt, übernimmt grundsätzlich der neue Eigentümer den bestehenden Versicherungsvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Sowohl der Versicherer als auch der neue Eigentümer können den Vertrag innerhalb bestimmter Fristen kündigen. Wichtig ist, dass der Eigentümerwechsel dem Versicherer unverzüglich gemeldet wird, damit der Versicherungsschutz erhalten bleibt.
Häufige Fragen
Was passiert mit dem Vertrag, wenn das versicherte Unternehmen verkauft wird?
Der Erwerber tritt an Stelle des Versicherungsnehmers in die während der Dauer seines Eigentums sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.
Welche Kündigungsfristen gelten nach der Veräußerung?
Der Versicherer kann dem Dritten gegenüber mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann dem Versicherer gegenüber mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform kündigen.
Muss der Eigentümerwechsel gemeldet werden?
Ja. Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Welche Folgen hat es, wenn die Anzeige unterbleibt?
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Wer zahlt den Beitrag, wenn während der Versicherungsperiode nicht gekündigt wird?
Erfolgt der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode und wird nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.