Bei der Immobilienhaftpflichtversicherung der Haftpflichtkasse liegt eine Mehrfachversicherung vor, wenn dasselbe Risiko in mehreren Verträgen abgesichert ist. Erfahren Sie, wann Sie die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen können und welche Monatsfrist dabei entscheidend ist.
Was ist eine Mehrfachversicherung?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Aufhebung des später geschlossenen Vertrages:
- Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
- Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
- Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Obliegenheiten des Versicherungsnehmers
Was bedeutet das konkret?
Ist ein und dasselbe Risiko gleich in mehreren Verträgen abgesichert, spricht man von einer Mehrfachversicherung. Wussten Sie beim Abschluss nichts von dieser Doppelung, dürfen Sie den später abgeschlossenen Vertrag auflösen lassen. Dafür gilt eine feste Frist ab dem Moment, in dem Sie von der Mehrfachversicherung erfahren.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Kann ich einen der Verträge auflösen lassen?
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrages verlangen.
Welche Frist muss ich beachten?
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Ab wann wird die Aufhebung wirksam?
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.