Beim Lastschriftverfahren der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Einziehung nicht widersprochen wird. Was bei einem fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug passiert und wann eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangt werden darf, erfahren Sie hier.
Pflichten des Versicherungsnehmers:
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug:
Der Versicherer ist berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen, wenn der fällige Beitrag nicht eingezogen werden kann, weil:
- der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder
- der Versicherungsnehmer aus anderen Gründen zu vertreten hat, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Was bedeutet das konkret?
Haben Sie das Lastschriftverfahren vereinbart, müssen Sie sich normalerweise um nichts weiter kümmern: Die Zahlung gilt als pünktlich, sobald der Beitrag am Fälligkeitstag von Ihrem Konto abgebucht werden kann und Sie der Abbuchung nicht widersprechen. Klappt der Einzug ohne Ihr Verschulden nicht, bleibt Ihre Zahlung rechtzeitig, wenn Sie nach einer schriftlichen Aufforderung des Versicherers unverzüglich zahlen. Haben Sie den fehlgeschlagenen Einzug hingegen selbst zu vertreten, darf der Versicherer künftig eine Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
Häufige Fragen
Wann gilt meine Beitragszahlung per Lastschrift als rechtzeitig?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden konnte?
Dann ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Was gilt, wenn ich das SEPA-Lastschriftmandat widerrufe?
Kann der fällige Beitrag deshalb nicht eingezogen werden, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen.
Muss ich den Beitrag nach einem fehlgeschlagenen Einzug von selbst überweisen?
Nein. Zur Übermittlung des Beitrags sind Sie erst verpflichtet, wenn Sie vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
Dokumentenversion (Veröff. Jahr): 2025