Die Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse erklärt, wann eine Mehrfachversicherung vorliegt und welche Rechte Versicherungsnehmer haben. Wer ohne sein Wissen doppelt versichert ist, kann die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen – allerdings nur innerhalb einer klar geregelten Monatsfrist.
In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt folgendes für Mehrere Versicherer, Mehrfachversicherung:
- Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
- Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
- Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
- Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.
Was bedeutet das konkret?
Ist dasselbe Risiko gleichzeitig in mehreren Verträgen abgesichert, spricht man von einer Mehrfachversicherung. Wer davon nichts wusste, kann verlangen, dass der später abgeschlossene Vertrag aufgehoben wird. Wichtig ist dabei, nach Kenntnis der Doppelversicherung nicht zu lange zu warten, da dieses Recht an eine Frist gebunden ist.
Häufige Fragen
Wann liegt eine Mehrfachversicherung vor?
Eine Mehrfachversicherung liegt vor, wenn das Risiko in mehreren Versicherungsverträgen versichert ist.
Was kann ich tun, wenn ich von der Mehrfachversicherung nichts wusste?
Wenn die Mehrfachversicherung zustande gekommen ist, ohne dass der Versicherungsnehmer dies wusste, kann er die Aufhebung des später geschlossenen Vertrags verlangen.
Bis wann muss ich die Aufhebung geltend machen?
Das Recht auf Aufhebung erlischt, wenn der Versicherungsnehmer es nicht innerhalb eines Monats geltend macht, nachdem er von der Mehrfachversicherung Kenntnis erlangt hat.
Ab wann wird die Aufhebung wirksam?
Die Aufhebung wird zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem die Erklärung, mit der sie verlangt wird, dem Versicherer zugeht.