In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse verjähren Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag in drei Jahren. Hier erfahren Sie, wann diese Frist beginnt, welche Rolle die Kenntnis vom Anspruch spielt und warum die Bearbeitungszeit des Versicherers bei der Fristberechnung nicht mitzählt.
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
- der Anspruch entstanden ist und
- der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt.
Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Ist ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag bei dem Versicherer angemeldet worden, zählt bei der Fristberechnung der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Was bedeutet das konkret?
Ansprüche aus dem Vertrag lassen sich nicht unbegrenzt lange geltend machen: Grundsätzlich haben Sie dafür drei Jahre Zeit. Diese Frist läuft ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den maßgeblichen Umständen wissen. Wird ein Anspruch beim Versicherer gemeldet, wird die Zeit bis zu dessen schriftlicher Entscheidung nicht auf die Frist angerechnet. Für alles Weitere gelten die allgemeinen Regeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Häufige Fragen
Wie lange dauert die Verjährung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag?
Die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren in drei Jahren.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt. Die grob fahrlässige Unkenntnis steht der Kenntnis gleich.
Zählt die Bearbeitungszeit des Versicherers bei der Frist mit?
Nein. Ist ein Anspruch beim Versicherer angemeldet worden, zählt der Zeitraum zwischen Anmeldung und Zugang der in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) mitgeteilten Entscheidung des Versicherers beim Anspruchsteller nicht mit.
Welche Regeln gelten darüber hinaus?
Im Übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.