In der Tierhalterhaftpflicht der Haftpflichtkasse wird der Erst- oder Einmalbeitrag zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Wer zu spät zahlt, riskiert einen späteren Beginn des Versicherungsschutzes und ein Rücktrittsrecht des Versicherers – es sei denn, die Nichtzahlung ist nicht zu vertreten.
Fälligkeit des Erst- oder Einmalbeitrags:
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig. Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug:
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Der Versicherer kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Was bedeutet das konkret?
Nach Erhalt des Versicherungsscheins bleiben zwei Wochen Zeit, um den ersten oder einmaligen Beitrag zu bezahlen. Wird bei einer Ratenzahlung gestartet, zählt zunächst nur die erste Rate. Zahlt man zu spät, kann sich der Beginn des Schutzes verschieben und der Versicherer kann unter bestimmten Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten. Wer nachweisen kann, dass er die verspätete Zahlung nicht selbst zu verantworten hat, ist davon ausgenommen.
Häufige Fragen
Wann wird der Erst- oder Einmalbeitrag fällig?
Der erste oder einmalige Beitrag wird unverzüglich nach Ablauf von zwei Wochen nach Zugang des Versicherungsscheins fällig.
Was gilt bei vereinbarter Ratenzahlung als erster Beitrag?
Ist die Zahlung des Jahresbeitrags in Raten vereinbart, gilt als erster Beitrag nur die erste Rate des ersten Jahresbeitrags.
Was passiert, wenn ich zu spät zahle?
Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, sondern zu einem späteren Zeitpunkt, beginnt der Versicherungsschutz erst ab diesem Zeitpunkt. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Kann der Versicherer bei Zahlungsverzug zurücktreten?
Ja. Zahlt der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Beitrag nicht gezahlt ist. Er kann nicht zurücktreten, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Wann ist der Versicherer bei Versicherungsfällen vor Zahlung nicht leistungspflichtig?
Für Versicherungsfälle, die bis zur Zahlung des Beitrags eintreten, ist der Versicherer nur dann nicht zur Leistung verpflichtet, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat.