Die Haftpflichtkasse VVaG: Wie lange läuft der Hausratschutz der Haftpflichtkasse VVaG und wann endet er? Der Vertrag gilt für den im Versicherungsschein genannten Zeitraum, verlängert sich bei mindestens einjähriger Laufzeit automatisch um je ein Jahr und lässt sich unter Fristen kündigen. Zudem endet er, wenn das versicherte Interesse wegfällt – etwa bei dauerhafter Haushaltsauflösung, Aufnahme in eine Pflegeeinrichtung oder im Todesfall.
Der Vertrag ist für den im Versicherungsschein angegebenen Zeitraum abgeschlossen.
Stillschweigende Verlängerung
Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag um jeweils ein Jahr. Das gilt nicht, wenn einer der Vertragsparteien spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres eine Kündigung zugegangen ist.
Kündigung bei mehrjährigen Verträgen
Bei einer Vertragslaufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer den Vertrag zum Ablauf des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres kündigen. Dabei ist eine Frist von drei Monaten einzuhalten.
Die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor dem Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Vertragsdauer von weniger als einem Jahr
Bei einer Vertragsdauer von weniger als einem Jahr endet der Vertrag zum vorgesehenen Zeitpunkt. Eine Kündigung ist dafür nicht erforderlich.
Wegfall des versicherten Interesses
Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung weg, endet der Vertrag zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt.
Als Wegfall des versicherten Interesses gilt die vollständige und dauerhafte Auflösung des versicherten Hausrats:
- nach Aufnahme des Versicherungsnehmers in eine stationäre Pflegeeinrichtung,
- nach Aufgabe einer Zweit- oder Ferienwohnung.
Ein Wohnungswechsel gilt nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Beim Tod des Versicherungsnehmers endet das Versicherungsverhältnis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung Kenntnis erlangt. Spätestens endet es jedoch zwei Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Das gilt nicht, wenn bis zu diesem Zeitpunkt ein Erbe die Wohnung in derselben Weise nutzt wie der verstorbene Versicherungsnehmer.
Was bedeutet das konkret?
Der Hausratvertrag läuft zunächst für den im Versicherungsschein genannten Zeitraum. Bei mindestens einjähriger Laufzeit verlängert er sich automatisch um je ein Jahr, sofern nicht rechtzeitig gekündigt wird; bei kürzeren Verträgen endet er ohne Kündigung. Der Schutz endet außerdem, wenn das versicherte Interesse wegfällt, etwa durch dauerhafte Auflösung des Hausrats bei Pflegeheim-Aufnahme oder Aufgabe einer Zweitwohnung. Auch der Tod des Versicherungsnehmers führt unter bestimmten Voraussetzungen zum Ende des Vertrages.
Häufige Fragen
Verlängert sich mein Hausratvertrag automatisch?
Ja. Bei einer Vertragsdauer von mindestens einem Jahr verlängert sich der Vertrag jeweils um ein Jahr, sofern nicht spätestens drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres eine Kündigung zugeht.
Kann ich einen mehrjährigen Vertrag vorzeitig kündigen?
Bei einer Laufzeit von mehr als drei Jahren kann der Versicherungsnehmer zum Ablauf des dritten oder jedes folgenden Jahres kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate, die Kündigung muss dem Versicherer spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Versicherungsjahres zugehen.
Was passiert mit der Versicherung, wenn der Versicherungsnehmer verstirbt?
Das Versicherungsverhältnis endet zum Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der vollständigen und dauerhaften Haushaltsauflösung erfährt, spätestens jedoch zwei Monate nach dem Tod. Ausnahme: Ein Erbe nutzt bis dahin die Wohnung in derselben Weise wie der Verstorbene.
Endet der Vertrag, wenn ich in ein Pflegeheim ziehe oder die Ferienwohnung aufgebe?
Ja, wenn dadurch der versicherte Hausrat vollständig und dauerhaft aufgelöst wird. Der Vertrag endet zu dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Risikos Kenntnis erlangt. Ein reiner Wohnungswechsel gilt dagegen nicht als Wegfall des versicherten Interesses.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026