Wann zahlt die Haftpflichtkasse VVaG in der Hausratversicherung die Entschädigung aus? Fällig wird sie, sobald der Versicherer Grund und Höhe des Anspruchs geprüft hat. Schon einen Monat nach der Schadenmeldung lässt sich eine Abschlagszahlung verlangen; wird nicht innerhalb dieses Monats gezahlt, fallen Zinsen zwischen 4 und 6 Prozent pro Jahr an – in bestimmten Fällen kann die Auszahlung aufgeschoben werden.
Die Entschädigung wird fällig, wenn die Feststellungen des Versicherers zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen sind.
Der Versicherungsnehmer kann einen Monat nach Meldung des Schadens eine Abschlagszahlung beanspruchen. Diese entspricht dem Betrag, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Verzinsung
Für die Verzinsung gilt Folgendes, soweit nicht aus einem anderen Rechtsgrund eine weitergehende Zinspflicht besteht:
- Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet, ist sie seit Anzeige des Schadens zu verzinsen.
- Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem jeweiligen Basiszinssatz des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er beträgt jedoch mindestens 4 Prozent und höchstens 6 Prozent Zinsen pro Jahr.
- Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Hemmung
Bei der Berechnung der Fristen für Fälligkeit und Verzinsung wird der Zeitraum nicht berücksichtigt, in dem die Entschädigung infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.
Aufschiebung der Zahlung
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange
- Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen;
- ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass dieses Versicherungsfalles noch läuft.
Was bedeutet das konkret?
Ausgezahlt wird die Entschädigung, sobald der Versicherer Grund und Höhe des Anspruchs geklärt hat. Bereits einen Monat nach der Schadenmeldung kann der Versicherungsnehmer einen Mindestbetrag als Abschlagszahlung verlangen. Zahlt der Versicherer nicht innerhalb dieses Monats, fallen ab Anzeige des Schadens Zinsen an – mindestens 4 und höchstens 6 Prozent pro Jahr. Verzögerungen, die der Versicherungsnehmer selbst verschuldet, zählen nicht in die Fristen; außerdem darf der Versicherer die Zahlung in bestimmten Fällen aufschieben.
Häufige Fragen
Wann wird die Entschädigung ausgezahlt?
Die Entschädigung wird fällig, sobald der Versicherer seine Feststellungen zum Grund und zur Höhe des Anspruchs abgeschlossen hat.
Kann ich schon vor der endgültigen Auszahlung Geld erhalten?
Ja. Einen Monat nach Meldung des Schadens kann der Versicherungsnehmer eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, der nach Lage der Sache mindestens zu zahlen ist.
Wie hoch sind die Zinsen, wenn nicht rechtzeitig gezahlt wird?
Wird die Entschädigung nicht innerhalb eines Monats nach Meldung des Schadens geleistet, ist sie seit Anzeige des Schadens zu verzinsen. Der Zinssatz liegt 1 Prozentpunkt unter dem Basiszinssatz nach BGB, beträgt aber mindestens 4 und höchstens 6 Prozent pro Jahr. Die Zinsen werden zusammen mit der Entschädigung fällig.
Wann darf der Versicherer die Zahlung hinauszögern?
Der Versicherer kann die Zahlung aufschieben, solange Zweifel an der Empfangsberechtigung des Versicherungsnehmers bestehen oder solange ein behördliches oder strafgerichtliches Verfahren gegen den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten aus Anlass des Versicherungsfalles läuft.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026