Bei der Die Haftpflichtkasse VVaG Hausratversicherung der Haftpflichtkasse VVaG kann der Versicherungsnehmer den Vertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten abschließen. Die Rechte aus dem Vertrag darf allein der Versicherungsnehmer ausüben, während für Kenntnis und Verhalten sowohl der Versicherungsnehmer als auch der Versicherte maßgeblich sein können und die Entschädigung nur mit gegenseitiger Zustimmung ausgezahlt oder verlangt werden kann.
Der Versicherungsnehmer kann den Versicherungsvertrag im eigenen Namen für das Interesse eines Dritten (Versicherten) schließen. Die Ausübung der Rechte aus diesem Vertrag steht nur dem Versicherungsnehmer zu, nicht auch dem Versicherten. Das gilt auch dann, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Zahlung der Entschädigung
Der Versicherer kann vor Zahlung der Entschädigung an den Versicherungsnehmer den Nachweis verlangen, dass der Versicherte seine Zustimmung dazu erteilt hat. Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen.
Kenntnis und Verhalten
Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen. Soweit der Vertrag Interessen des Versicherungsnehmers und des Versicherten umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es nicht an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Auf die Kenntnis des Versicherten kommt es dagegen an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht darüber informiert hat.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsnehmer kann einen Vertrag abschließen, der das Interesse einer anderen Person – des Versicherten – absichert. Die Rechte aus dem Vertrag darf jedoch nur der Versicherungsnehmer wahrnehmen, selbst wenn der Versicherte den Versicherungsschein hat. Für die Auszahlung der Entschädigung sind beide Seiten aufeinander angewiesen, weil jeweils die Zustimmung der anderen Person erforderlich sein kann. Auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten können rechtlich bedeutsam sein, wobei es hier auf die jeweiligen Umstände ankommt.
Häufige Fragen
Wer darf die Rechte aus einem Vertrag für fremde Rechnung ausüben?
Nur der Versicherungsnehmer darf die Rechte aus dem Vertrag ausüben, nicht der Versicherte – selbst dann nicht, wenn der Versicherte den Versicherungsschein besitzt.
Kann der Versicherte die Entschädigung direkt verlangen?
Der Versicherte kann die Zahlung der Entschädigung nur mit Zustimmung des Versicherungsnehmers verlangen. Umgekehrt kann der Versicherer vor Zahlung an den Versicherungsnehmer den Nachweis der Zustimmung des Versicherten verlangen.
Spielt die Kenntnis des Versicherten eine Rolle?
Grundsätzlich werden Kenntnis und Verhalten des Versicherten berücksichtigt. Sie kommen nicht darauf an, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen wurde oder eine rechtzeitige Benachrichtigung nicht möglich oder zumutbar war. Sie kommen jedoch darauf an, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und den Versicherer nicht informiert hat.
Wann muss sich der Versicherungsnehmer das Verhalten des Versicherten zurechnen lassen?
Wenn der Vertrag Interessen beider umfasst, muss sich der Versicherungsnehmer für sein Interesse das Verhalten und die Kenntnis des Versicherten nur dann zurechnen lassen, wenn der Versicherte Repräsentant des Versicherungsnehmers ist.
Inhalte aus: Bedingungen Hausratversicherung 2026