Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse prüft der Versicherer die Haftpflichtfrage, wehrt unberechtigte Schadenersatzansprüche ab und stellt den Versicherungsnehmer von berechtigten Verpflichtungen frei. Steht die Ersatzpflicht bindend fest, erfolgt die Freistellung binnen zwei Wochen; der Versicherer führt zudem Prozesse und übernimmt bei gewünschter Verteidigung die Kosten im Strafverfahren.
Der Versicherungsschutz umfasst folgende Leistungen:
- die Prüfung der Haftpflichtfrage,
- die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche,
- die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Schadenersatzverpflichtungen gelten als berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Anerkenntnisse und Vergleiche, die der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen hat, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Ist die Schadenersatzverpflichtung des Versicherungsnehmers mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen.
Der Versicherer ist bevollmächtigt, alle ihm zur Abwicklung des Schadens oder zur Abwehr der Schadenersatzansprüche zweckmäßig erscheinenden Erklärungen im Namen des Versicherungsnehmers abzugeben.
Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechtsstreit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungsnehmers auf seine Kosten.
Wird in einem Strafverfahren wegen eines Schadenereignisses, das einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann, die Bestellung eines Verteidigers für den Versicherungsnehmer vom Versicherer gewünscht oder genehmigt, so trägt der Versicherer die gebührenordnungsmäßigen oder die mit ihm besonders vereinbarten höheren Kosten des Verteidigers.
Erlangt der Versicherungsnehmer oder ein Mitversicherter das Recht, die Aufhebung oder Minderung einer zu zahlenden Rente zu fordern, so ist der Versicherer zur Ausübung dieses Rechts bevollmächtigt.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherer prüft, ob eine Haftung besteht, wehrt unberechtigte Ansprüche ab und übernimmt berechtigte Schadenersatzverpflichtungen. Steht die Ersatzpflicht mit bindender Wirkung fest, wird der Versicherungsnehmer innerhalb von zwei Wochen vom Anspruch freigestellt. Der Versicherer darf im Namen des Versicherungsnehmers Erklärungen abgeben, Prozesse führen und – bei Wunsch oder Genehmigung – die Kosten eines Verteidigers im Strafverfahren tragen. Zudem darf er das Recht ausüben, eine zu zahlende Rente aufheben oder mindern zu lassen.
Häufige Fragen
Welche Leistungen sind vom Versicherungsschutz umfasst?
Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen.
Wann gilt eine Schadenersatzverpflichtung als berechtigt?
Sie ist berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleiches zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist.
Innerhalb welcher Frist erfolgt die Freistellung?
Ist die Schadenersatzverpflichtung mit bindender Wirkung für den Versicherer festgestellt, muss der Versicherer den Versicherungsnehmer binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freistellen.
Was gilt bei einem Anerkenntnis ohne Zustimmung des Versicherers?
Anerkenntnisse und Vergleiche, die der Versicherungsnehmer ohne Zustimmung des Versicherers abgibt oder schließt, binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024