Wenn der Boden nach einer plötzlichen Betriebsstörung saniert werden muss, greift der zweite USV-Zusatzbaustein der Betriebshaftpflicht von Er deckt weitergehende Pflichten zur Bodensanierung wegen schädlicher Bodenveränderungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz, wenn der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist. Versichert sind die Sanierungskosten nur für die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke.
Abweichend von den allgemeinen Regelungen und über den Umfang des Zusatzbausteins 1 hinaus besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz für weitergehende Pflichten oder Ansprüche zur Sanierung des Bodens wegen schädlicher Bodenveränderungen gemäß Bundesbodenschutzgesetz. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens ist oder war.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für solche schädlichen Bodenveränderungen, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers sind. Diese Störung muss während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetreten sein. Die allgemeine Regelung zu diesem Punkt findet keine Anwendung.
Soweit der Versicherungsnehmer Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens ist oder war, findet die betreffende allgemeine Regelung im letzten Absatz keine Anwendung.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht abweichend von den allgemeinen Regelungen kein Versicherungsschutz.
Versicherte Kosten
In Ergänzung zu den allgemeinen Regelungen sind die dort genannten Kosten für die Sanierung von Schädigungen des Bodens auch dann mitversichert, soweit von diesem Boden keine Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen.
Versichert sind diese Kosten jedoch nur, sofern sie der Versicherungsnehmer nach einer Betriebsstörung
- aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder
- diese Kosten nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
Nicht versicherte Tatbestände
Nicht versichert sind die genannten Kosten, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Die in den vorangehenden Regelungen genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung.
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Versicherungsschutz besteht im Rahmen der unter dem Zusatzbaustein 1 vereinbarten Versicherungssumme und der dort vereinbarten Selbstbeteiligung.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Zusatzbaustein erweitert den Schutz auf die Sanierung von Böden, die durch schädliche Bodenveränderungen nach dem Bundesbodenschutzgesetz betroffen sind. Voraussetzung ist, dass der Versicherungsnehmer den Boden nutzt oder besitzt und den Schaden verursacht hat und dass die Schädigung unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Betriebsstörung während der Vertragslaufzeit ist. Gedeckt sind die Sanierungskosten für die im Versicherungsschein genannten Grundstücke, wenn sie behördlich angeordnet oder mit dem Versicherer abgestimmt wurden. Versicherungssumme und Selbstbeteiligung entsprechen denen des Zusatzbausteins 1.
Häufige Fragen
Unter welchen Voraussetzungen ist die Bodensanierung mitversichert?
Der Versicherungsnehmer muss Eigentümer, Mieter, Leasingnehmer, Pächter oder Entleiher des Bodens und Verursacher des Schadens sein oder gewesen sein. Zudem muss die schädliche Bodenveränderung unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sein, die während der Wirksamkeit des Vertrages eingetreten ist.
Sind auch neu erworbene Grundstücke abgesichert?
Nein. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erworben oder in Besitz genommen werden, besteht kein Versicherungsschutz.
Wann werden die Sanierungskosten übernommen?
Die Kosten sind nur versichert, wenn der Versicherungsnehmer sie nach einer Betriebsstörung aufgrund behördlicher Anordnung aufwenden musste oder wenn sie nach Abstimmung mit dem Versicherer aufgewendet wurden.
Sind Schäden versichert, die durch eine Betriebsstörung bei einem Dritten entstehen?
Nein. Kosten sind nicht versichert, soweit die Schädigung des Bodens des Versicherungsnehmers Folge einer Betriebsstörung beim Dritten ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024