Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse lässt sich der Schutz auf Gewässerschäden ausdehnen: Versichert sind Haftpflichtansprüche, wenn Abwässer aus Anlagen in Gewässer gelangen (Abwasseranlagenhaftung) oder wenn Stoffe eingeleitet werden und die Beschaffenheit des Wassers verändern (Einwirkungshaftung). Der Text erläutert Voraussetzungen an die Anlagen, den Umgang mit neuen Risiken sowie die Selbstbeteiligung.
Falls dies besonders vereinbart ist, wird der Versicherungsschutz – abweichend von den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung – im Rahmen der Grundbestimmungen und der folgenden Regelungen ausgedehnt. Die Ausdehnung erfolgt entsprechend der Beschreibung des Wagnisses im Antrag und bezieht sich auf Haftpflichtansprüche wegen Gewässerschäden, die sich daraus ergeben, dass
- Abwässer aus Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) in Gewässer gelangen, ohne in diese eingebracht oder eingeleitet zu sein (Abwasseranlagenhaftung);
- in ein Gewässer Stoffe eingebracht oder eingeleitet werden oder auf ein Gewässer derart eingewirkt wird, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung).
Beschaffenheit der Anlagen
Versicherungsschutz wird nur gewährt, wenn bei ordnungsgemäßem störungsfreiem Betriebsablauf
- die Abwasserreinigung und -ableitung sich im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Benutzungsbefugnis hält, insbesondere der darin angeordneten Bedingungen oder Auflagen, und
- die Abwässer die dementsprechend vorhandenen Reinigungs-, Entgiftungs- oder Aufbereitungsanlagen durchlaufen.
Versicherung neuer Risiken
Für Risiken, die für den Versicherungsnehmer nach Abschluss dieser Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz erst nach Zustandekommen einer Vereinbarung über Bedingungen und Beiträge.
Neue Risiken sind beispielsweise:
- neue oder erheblich geänderte Abwassereinleitungen,
- wesentliche Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit der Abwässer,
- die Aufnahme neuer Produktionen oder Produktionsverfahren, bei denen wesentlich andere Abwässer als bisher anfallen,
- erhebliche Veränderungen der Abwasserbehandlungsanlage.
Selbstbeteiligung
Die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden beträgt 20 Prozent, höchstens 1.500 EUR.
Sobald eine Anlage älter als 5 Jahre ist, beträgt die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers an jedem Schaden 20 Prozent, höchstens 2.500 EUR.
Erläuterungen
- Die Gewässerschadenversicherung im Umfang der Zusatzbedingungen bezieht sich nicht nur auf die Haftpflicht aus § 89 (§ 22 alt) des Wasserhaushaltsgesetzes, sondern auch auf alle anderen gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
- Nicht zum versicherten Risiko gehört, was nicht nach dem Antrag ausdrücklich in Versicherung gegeben oder nach besonderen Bedingungen beitragsfrei eingeschlossen ist. Das gilt insbesondere für das Halten, den Besitz, das Lenken oder Inbetriebsetzen von Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen – gleichgültig durch wen, aus welchem Anlass oder zu welchem Zweck.
- Mitversichert ist auch die Haftpflicht aus Gewässerschäden, die dadurch entstehen, dass aus den versicherten Anlagen Stoffe in Abwässer und mit diesen in Gewässer gelangen.
- Rettungskosten entstehen bereits von dem Zeitpunkt an, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht. Für die Erstattung von Rettungskosten ist es unerheblich, aus welchem Rechtsgrund (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) der Versicherungsnehmer zur Zahlung dieser Kosten verpflichtet ist.
Was bedeutet das konkret?
Wenn es besonders vereinbart wird, deckt die Versicherung auch Haftpflichtansprüche wegen Gewässerschäden ab – etwa wenn Abwässer aus Anlagen in Gewässer gelangen oder wenn Stoffe ein Gewässer so verändern, dass seine Beschaffenheit sich ändert. Der Schutz gilt nur, wenn die Anlagen ordnungsgemäß betrieben werden und sich an die behördlichen Vorgaben halten. Für neue Risiken braucht es erst eine neue Vereinbarung über Bedingungen und Beiträge. Bei jedem Schaden trägt der Versicherungsnehmer eine Selbstbeteiligung von 20 Prozent.
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Abwasseranlagenhaftung und Einwirkungshaftung?
Die Abwasseranlagenhaftung greift, wenn Abwässer aus Anlagen im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes in Gewässer gelangen, ohne dort eingebracht oder eingeleitet zu sein. Die Einwirkungshaftung greift, wenn Stoffe in ein Gewässer eingebracht oder eingeleitet werden oder so auf es eingewirkt wird, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird.
Wie hoch ist die Selbstbeteiligung bei einem Schaden?
Bei jedem Schaden beträgt die Selbstbeteiligung des Versicherungsnehmers 20 Prozent, höchstens 1.500 EUR. Ist eine Anlage älter als 5 Jahre, beträgt sie 20 Prozent, höchstens 2.500 EUR.
Sind Schäden durch neu hinzugekommene Anlagen automatisch mitversichert?
Nein. Für Risiken, die nach Abschluss der Versicherung neu entstehen, besteht Versicherungsschutz erst, wenn eine Vereinbarung über Bedingungen und Beiträge zustande gekommen ist. Als neue Risiken gelten zum Beispiel neue oder erheblich geänderte Abwassereinleitungen oder erhebliche Veränderungen der Abwasserbehandlungsanlage.
Ab wann entstehen Rettungskosten und spielt der Rechtsgrund eine Rolle?
Rettungskosten entstehen bereits ab dem Zeitpunkt, in dem das Schadenereignis unmittelbar bevorsteht. Für die Erstattung ist es unerheblich, ob der Versicherungsnehmer aus öffentlich-rechtlichem oder privatrechtlichem Grund zur Zahlung verpflichtet ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024