Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse deckt der Restrisiko-Baustein die gesetzliche Haftpflicht für Gewässerschäden ab – also für Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers samt Grundwasser, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt werden. Ausgenommen sind das Anlagen-, Einwirkungs- und Fernleitungsrisiko sowie Herstellung und Wartung entsprechender Anlagen, für die es gesonderten Schutz braucht.
Der Versicherungsschutz umfasst im Umfang des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Ausgenommen ist die Haftpflicht:
- a) als Inhaber von Anlagen zur Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen und aus der Verwendung dieser gelagerten Stoffe;
- b) aus dem Einleiten und Einbringen von gewässerschädlichen Stoffen in Gewässer oder aus einer Einwirkung auf ein Gewässer, durch die die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Einwirkungshaftung);
- c) aus der Beförderung von gewässerschädlichen Stoffen in Fernleitungen, sofern die Leitungen den Bereich eines Betriebsgeländes überschreiten oder nicht lediglich Zubehör von Lagerbehältern sind;
- d) aus der Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten.
Versicherungsschutz für a), b) und c) wird ausschließlich durch besonderen Vertrag gewährt. Für d) wird er durch Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung gewährt.
Versicherungsleistungen
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten übernimmt der Versicherer insoweit, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Vorsätzliche Verstöße
Nicht gedeckt sind Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Gemeingefahren
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Was bedeutet das konkret?
Der Baustein schützt vor der gesetzlichen Haftpflicht für Gewässerschäden, also für Veränderungen der Beschaffenheit eines Gewässers oder des Grundwassers, wobei Vermögensschäden wie Sachschäden gelten. Bestimmte Risiken – etwa das Lagern gewässerschädlicher Stoffe, die Einwirkungshaftung, der Transport in Fernleitungen sowie Herstellung und Wartung entsprechender Anlagen – sind hier ausgenommen und nur durch besonderen Vertrag oder Erweiterung abgedeckt. Rettungskosten und außergerichtliche Gutachterkosten werden bis zur Versicherungssumme für Sachschäden übernommen, bei Weisung des Versicherers auch darüber hinaus. Ausgeschlossen bleiben Schäden aus vorsätzlichen Verstößen gegen Gewässerschutzvorschriften sowie bestimmte Gemeingefahren.
Häufige Fragen
Was gilt als Gewässerschaden im Sinne dieses Schutzes?
Gemeint sind mittelbare oder unmittelbare Folgen von Veränderungen der physikalischen, chemischen oder biologischen Beschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers. Vermögensschäden werden dabei wie Sachschäden behandelt.
Welche Risiken sind vom Restrisiko-Schutz ausgenommen?
Ausgenommen sind die Haftpflicht als Inhaber von Lageranlagen für gewässerschädliche Stoffe, die Einwirkungshaftung, die Beförderung in Fernleitungen sowie Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung entsprechender Anlagen. Für die Lager-, Einwirkungs- und Fernleitungsrisiken braucht es einen besonderen Vertrag, für das Anlagenrisiko eine Erweiterung der Betriebshaftpflichtversicherung.
Werden Rettungskosten und Gutachterkosten übernommen?
Ja. Rettungskosten – auch erfolglose – und außergerichtliche Gutachterkosten werden übernommen, soweit sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Kosten werden auch über diese Summe hinaus ersetzt.
Sind Schäden durch vorsätzliche Verstöße gedeckt?
Nein. Nicht gedeckt sind Ansprüche gegen Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen oder behördlichen Anordnungen und Verfügungen herbeigeführt haben.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024