Wer als Betrieb für Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz einstehen muss, findet in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse mit diesem Zusatzbaustein Schutz: Abgedeckt sind Pflichten und Ansprüche wegen Schäden an geschützten Arten, natürlichen Lebensräumen, an Boden mit Gefahren für die menschliche Gesundheit sowie an Gewässern auf Grundstücken, die im Eigentum stehen oder gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind. Geregelt sind zudem Grundwasser als besondere Vereinbarung, nicht versicherte Tatbestände, Versicherungssummen und Selbstbehalt.
Abweichend von der genannten Ziffer besteht im Rahmen und Umfang dieses Vertrages Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz. Dies umfasst:
- Schäden an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, die sich auf Grundstücken einschließlich Gewässern befinden, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
- Schäden an Boden, der im Eigentum des Versicherungsnehmers steht, stand oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen ist oder war, soweit von diesem Boden Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen. Für darüber hinausgehende Pflichten oder Ansprüche für Schäden an diesen Böden kann Versicherungsschutz im Rahmen und Umfang dieses Vertrages und des Zusatzbausteins 2 vereinbart werden.
- Schäden an Gewässern (nicht jedoch Grundwasser), die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Soweit es sich hierbei um Grundstücke, Böden oder Gewässer handelt, die vom Versicherungsnehmer gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, findet der letzte Absatz der entsprechenden Ziffer dann keine Anwendung, wenn der Versicherungsnehmer von einer Behörde in Anspruch genommen wird. Das Gleiche gilt, wenn er von einem sonstigen Dritten auf Erstattung der diesem auf der Grundlage des Umweltschadensgesetzes entstandenen Kosten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts in Anspruch genommen wird.
Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht kein Versicherungsschutz.
Falls besonders vereinbart, besteht abweichend von der entsprechenden Ziffer Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden gemäß Umweltschadensgesetz am Grundwasser.
Nicht versicherte Tatbestände
Die in Ziffer I genannten Ausschlüsse finden auch für diesen Zusatzbaustein Anwendung. Falls im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt: Nicht versichert sind:
- Kosten aus der Dekontamination von Erdreich infolge eines auf Grundstücken, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen, standen oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren, eingetretenen Brandes, Blitzschlages, einer Explosion, eines Anpralls oder Absturzes eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung. Dies umfasst auch die Untersuchung oder den Austausch von Erdreich, ebenso den Transport von Erdreich in eine Deponie und die Ablagerung oder Vernichtung von Erdreich. Versicherungsschutz für derartige Kosten kann ausschließlich über eine entsprechende Sach-/Feuerversicherung vereinbart werden.
- Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die von unterirdischen Abwasseranlagen ausgehen.
- Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, für die der Versicherungsnehmer aus einem anderen Versicherungsvertrag Ersatz beanspruchen kann.
Versicherungssummen/Maximierung/Selbstbehalt
Die Versicherungssumme und die Jahreshöchstersatzleistung betragen im Rahmen der vereinbarten Versicherungssumme: siehe Angaben im Versicherungsschein.
Der Versicherungsnehmer hat bei jedem Versicherungsfall von den versicherten Kosten den im Versicherungsschein dokumentierten Betrag selbst zu tragen. Der Versicherer ist auch in diesen Fällen zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Zusatzbaustein weitet den Schutz der Betriebshaftpflicht auf Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz aus. Versichert sind Schäden an geschützten Arten und Lebensräumen, an Boden (soweit von ihm Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen) sowie an Gewässern – jeweils auf Grundstücken, die dem Versicherungsnehmer gehören oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind. Grundwasser ist nur bei besonderer Vereinbarung eingeschlossen. Geschützt sind nur die im Versicherungsschein genannten Grundstücke; bestimmte Kosten und Schäden sind ausgeschlossen, und je Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer einen im Versicherungsschein festgelegten Selbstbehalt.
Häufige Fragen
Welche Umweltschäden sind mit diesem Zusatzbaustein abgedeckt?
Versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz an geschützten Arten oder natürlichen Lebensräumen, an Boden – soweit von ihm Gefahren für die menschliche Gesundheit ausgehen – sowie an Gewässern (ohne Grundwasser), jeweils auf Grundstücken, die dem Versicherungsnehmer gehören oder von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder waren.
Ist Grundwasser mitversichert?
Grundwasser ist grundsätzlich ausgenommen. Nur falls besonders vereinbart, besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden am Grundwasser.
Gilt der Schutz auch für später erworbene Grundstücke?
Nein. Der Versicherungsschutz bezieht sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein deklarierten Grundstücke. Für Grundstücke, die der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses erwirbt oder in Besitz nimmt, besteht kein Versicherungsschutz.
Muss der Versicherungsnehmer einen Teil der Kosten selbst tragen?
Ja. Bei jedem Versicherungsfall trägt der Versicherungsnehmer von den versicherten Kosten den im Versicherungsschein dokumentierten Betrag selbst. Der Versicherer bleibt dabei zur Prüfung der gesetzlichen Verpflichtung und zur Abwehr unberechtigter Inanspruchnahme verpflichtet.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024