Wann greift die Anlagenhaftung in der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse? Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers und Mitversicherter, wenn gewässerschädliche Stoffe aus einer Anlage zur Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Ablagerung, Beförderung oder Wegleitung von Stoffen unbeabsichtigt in ein Gewässer gelangen – geregelt sind zudem Versicherungssumme, Rettungskosten, Ausschlüsse bei Vorsatz und Gemeingefahren sowie ein Selbstbehalt von 250 EUR bei eingeschlossenen Schäden.
Versichert ist die Haftpflicht des Versicherungsnehmers oder jedes Mitversicherten nach den zur Zeit des Vertragsschlusses geltenden Gesetzen für das im Antrag beschriebene Wagnis. Das gilt, soweit sich die Haftpflicht daraus ergibt, dass aus einer Anlage des Versicherungsnehmers derartige Stoffe in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein (Anlagenhaftung). Voraussetzung ist, dass die Anlage bestimmt ist, Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten. Abwässer sind ausgenommen.
Versicherungsschutz besteht auch dann, wenn diese Stoffe bei ihrer Verwendung in ein Gewässer gelangen, ohne in dieses eingebracht oder eingeleitet zu sein.
Soweit im Versicherungsschein und seinen Nachträgen sowie im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, finden die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) Anwendung.
Mitversichert sind:
- der gesetzliche Vertreter des Versicherungsnehmers sowie Personen, die er zur Leitung oder Beaufsichtigung des versicherten Betriebes oder eines Teils desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft;
- sämtliche übrigen Betriebsangehörigen in dieser Eigenschaft.
Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und/oder Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß Sozialgesetzbuch handelt.
Versicherungsleistungen
Der Versicherungsschutz wird im Rahmen der beantragten Einheitsversicherungssumme je Schadenereignis gewährt. Dies gilt gleichgültig, ob es sich um Personen-, Sach- oder Vermögensschäden handelt.
Rettungskosten
Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie außergerichtliche Gutachterkosten werden vom Versicherer übernommen. Dies gilt insoweit, als sie zusammen mit der Entschädigungsleistung die Einheitsversicherungssumme nicht übersteigen. Für Gerichts- und Anwaltskosten bleibt es bei der Regelung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten sind auch insoweit zu ersetzen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Einheitsversicherungssumme übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.
Vorsätzliche Verstöße
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von dem Gewässerschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben.
Vorsorgeversicherung
Die Bestimmungen zur Vorsorgeversicherung nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung finden keine Anwendung.
Gemeingefahren
Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf Haftpflichtansprüche wegen Schäden, die unmittelbar oder mittelbar auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik (in der Bundesrepublik oder in einem Bundesland) oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Eingeschlossene Schäden
Eingeschlossen sind – auch ohne dass ein Gewässerschaden droht oder eintritt – Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die dadurch verursacht werden, dass die gewässerschädlichen Stoffe bestimmungswidrig aus der Anlage ausgetreten sind. Der Versicherer ersetzt die Aufwendungen zur Wiederherstellung des Zustands, wie er vor Eintritt des Schadens bestand. Eintretende Wertverbesserungen sind abzuziehen.
Ausgeschlossen sind Schäden an der Anlage selbst.
Von jedem Schaden hat der Versicherungsnehmer 250 EUR selbst zu tragen.
Was bedeutet das konkret?
Abgesichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn aus einer Anlage des Versicherungsnehmers gewässerschädliche Stoffe unbeabsichtigt in ein Gewässer gelangen. Mitversichert sind gesetzliche Vertreter, leitende Personen und weitere Betriebsangehörige in ihrer beruflichen Eigenschaft. Die Leistung erfolgt im Rahmen der Einheitsversicherungssumme je Schadenereignis, wobei auch Rettungskosten übernommen werden. Bei vorsätzlichen Verstößen gegen Gewässerschutzvorschriften und bei Gemeingefahren besteht kein Schutz; für eingeschlossene Schäden gilt ein Selbstbehalt von 250 EUR.
Häufige Fragen
Welche Schäden deckt die Anlagenhaftung ab?
Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht, wenn aus einer Anlage, die zum Herstellen, Verarbeiten, Lagern, Ablagern, Befördern oder Wegleiten von Stoffen bestimmt ist, derartige Stoffe in ein Gewässer gelangen, ohne dort eingebracht oder eingeleitet zu sein. Abwässer sind ausgenommen. Schutz besteht auch, wenn die Stoffe bei ihrer Verwendung in ein Gewässer gelangen.
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Mitversichert sind der gesetzliche Vertreter sowie Personen, die zur Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebs oder eines Teils angestellt sind, jeweils in dieser Eigenschaft, sowie sämtliche übrigen Betriebsangehörigen in dieser Eigenschaft. Ausgeschlossen sind Personenschäden, die Arbeitsunfälle oder Berufskrankheiten im Betrieb gemäß Sozialgesetzbuch sind.
Wann besteht kein Versicherungsschutz?
Kein Schutz besteht für Personen, die den Schaden durch vorsätzliches Abweichen von Gewässerschutzvorschriften, behördlichen Anordnungen oder Verfügungen herbeigeführt haben. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden durch Kriegsereignisse, feindselige Handlungen, Aufruhr, innere Unruhen, Generalstreik, Maßnahmen von hoher Hand sowie höhere Gewalt durch elementare Naturkräfte.
Gibt es einen Selbstbehalt bei eingeschlossenen Schäden?
Ja. Bei Schäden an unbeweglichen Sachen des Versicherungsnehmers, die durch bestimmungswidrig ausgetretene gewässerschädliche Stoffe verursacht werden, hat der Versicherungsnehmer von jedem Schaden 250 EUR selbst zu tragen. Schäden an der Anlage selbst sind ausgeschlossen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024