Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse sind neben dem Versicherungsnehmer auch weitere Personen mitversichert – dazu gehören Familienangehörige, alle mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und Fremdreiter. Zusätzlich sind bestimmte Haftpflichtansprüche von Tierhütern und Reitbeteiligten sowie übergangsfähige Regressansprüche von Sozialversicherungs- und weiteren Trägern eingeschlossen.
Mitversichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht folgender Personen:
- der Familienangehörigen des Versicherungsnehmers
- aller sonstigen mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen
- des nicht gewerbsmäßig tätigen Tierhüters und/oder (Fremd-)Reiters in dieser Eigenschaft
Eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter, Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer.
Eingeschlossen sind außerdem übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden von folgenden Stellen:
- Sozialversicherungsträgern
- Sozialhilfeträgern
- privaten Krankenversicherungsträgern
- öffentlichen und privaten Arbeitgebern
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer selbst, sondern auch für seine Familienangehörigen und für weitere Personen, die mit ihm im selben Haushalt leben. Ebenso ist ein nicht gewerbsmäßig tätiger Tierhüter oder Fremdreiter in dieser Rolle mitversichert. Darüber hinaus sind bestimmte Ansprüche von Tierhütern, Reitbeteiligten und Reittiernutzern gegen den Versicherungsnehmer sowie übergangsfähige Regressansprüche verschiedener Träger und Arbeitgeber wegen Personenschäden eingeschlossen.
Häufige Fragen
Wer ist neben dem Versicherungsnehmer mitversichert?
Mitversichert sind die Familienangehörigen des Versicherungsnehmers, alle sonstigen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen sowie der nicht gewerbsmäßig tätige Tierhüter und/oder (Fremd-)Reiter in dieser Eigenschaft – jeweils bezogen auf die gleichartige gesetzliche Haftpflicht.
Sind Ansprüche von Tierhütern oder Reitbeteiligten gegen den Versicherungsnehmer abgedeckt?
Ja, eingeschlossen sind Haftpflichtansprüche der Tierhüter, Reitbeteiligten und der Reittiernutzer gegen den Versicherungsnehmer.
Welche Regressansprüche sind mitversichert?
Eingeschlossen sind übergangsfähige Regressansprüche wegen Personenschäden von Sozialversicherungsträgern, Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungsträgern sowie öffentlichen und privaten Arbeitgebern.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024