Wenn die Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht den Beitrag durch eine Beitragsangleichung erhöht, ohne dass sich der Versicherungsschutz ändert, darf der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen. Die Kündigung wirkt sofort, frühestens jedoch zum geplanten Erhöhungstermin – bei reiner Erhöhung der Versicherungssteuer besteht dieses Recht nicht.
Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändert, hat der Versicherungsnehmer ein Kündigungsrecht. Er kann den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wirkung kündigen. Die Kündigung wirkt jedoch frühestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Der Versicherer muss den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Was bedeutet das konkret?
Steigt der Beitrag allein durch eine Beitragsangleichung, während der Versicherungsschutz gleich bleibt, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag kündigen. Dafür hat er nach Erhalt der Mitteilung einen Monat Zeit; die Kündigung wirkt frühestens zum geplanten Erhöhungstermin. Der Versicherer muss rechtzeitig informieren und auf das Kündigungsrecht hinweisen. Eine höhere Versicherungssteuer allein reicht als Kündigungsgrund nicht aus.
Häufige Fragen
Wie lange habe ich Zeit zu kündigen, wenn sich mein Beitrag erhöht?
Der Versicherungsnehmer kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers kündigen, sofern die Erhöhung auf einer Beitragsangleichung beruht und sich der Umfang des Versicherungsschutzes nicht ändert.
Ab wann wirkt die Kündigung nach einer Beitragserhöhung?
Die Kündigung wirkt mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zu dem Zeitpunkt, zu dem die Beitragserhöhung wirksam werden sollte.
Muss der Versicherer über das Kündigungsrecht informieren?
Ja, der Versicherer muss in der Mitteilung auf das Kündigungsrecht hinweisen. Die Mitteilung muss dem Versicherungsnehmer spätestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Beitragserhöhung zugehen.
Kann ich auch kündigen, wenn nur die Versicherungssteuer steigt?
Nein, eine Erhöhung der Versicherungssteuer begründet kein Kündigungsrecht.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024