Vor Vertragsabschluss muss der Versicherungsnehmer der Haftpflichtkasse bei der Betriebshaftpflicht alle ihm bekannten gefahrerheblichen Umstände wahrheitsgemäß angeben, nach denen in Textform gefragt wurde. Unrichtige oder unvollständige Angaben können den Versicherer je nach Verschulden zum Rücktritt, zur Kündigung, zur Vertragsanpassung oder zur Anfechtung berechtigen.
Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände
Der Versicherungsnehmer muss dem Versicherer bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen. Das gilt für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seinen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen.
Der Versicherungsnehmer ist auch dann zur Anzeige verpflichtet, wenn der Versicherer solche Fragen erst nach der Vertragserklärung, aber vor der Vertragsannahme in Textform stellt.
Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, den Entschluss des Versicherers zu beeinflussen, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen.
Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als hätte er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.
Rücktritt
Unvollständige und unrichtige Angaben zu den gefahrerheblichen Umständen berechtigen den Versicherer, vom Versicherungsvertrag zurückzutreten. Das gilt auch, wenn ein Umstand nicht oder unrichtig angezeigt wurde, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis der Wahrheit arglistig entzogen hat.
Der Versicherer hat kein Rücktrittsrecht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass er oder sein Vertreter die unrichtigen oder unvollständigen Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht hat.
Das Rücktrittsrecht wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht besteht nicht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Tritt der Versicherer nach Eintritt des Versicherungsfalls zurück, darf er den Versicherungsschutz aber nicht versagen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der unvollständig oder unrichtig angezeigte Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistung ursächlich war. Auch in diesem Fall besteht jedoch kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht arglistig verletzt hat.
Dem Versicherer steht der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Beitragsänderung oder Kündigungsrecht
Ist das Rücktrittsrecht des Versicherers ausgeschlossen, weil die Verletzung einer Anzeigepflicht weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruhte, kann der Versicherer den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat in Schriftform kündigen.
Das Kündigungsrecht ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände geschlossen hätte – wenn auch zu anderen Bedingungen.
Kann der Versicherer nicht zurücktreten oder kündigen, weil er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, aber zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte, werden die anderen Bedingungen auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hat der Versicherungsnehmer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, werden die anderen Bedingungen ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
Erhöht sich durch die Vertragsanpassung der Beitrag um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers fristlos in Schriftform kündigen.
Der Versicherer muss die ihm zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt, die das von ihm geltend gemachte Recht begründet. Er hat die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Er darf nachträglich weitere Umstände zur Begründung seiner Erklärung angeben, wenn für diese die Monatsfrist nicht verstrichen ist.
Dem Versicherer stehen diese Rechte nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat.
Der Versicherer kann sich auf diese Rechte nicht berufen, wenn er den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
Anfechtung
Das Recht des Versicherers, den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anzufechten, bleibt unberührt. Im Fall der Anfechtung steht dem Versicherer der Teil des Beitrags zu, der der bis zum Wirksamwerden der Anfechtungserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.
Was bedeutet das konkret?
Wer eine Betriebshaftpflicht abschließt, muss vor Vertragsbeginn wahrheitsgemäß auf alle Fragen antworten, die der Versicherer in Textform zu gefahrerheblichen Umständen stellt. Werden Angaben unrichtig oder unvollständig gemacht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, ihn kündigen oder die Bedingungen anpassen. Bei leichtem Verschulden bleiben die Rechte des Versicherers oft eingeschränkt, bei arglistiger Täuschung kann er den Vertrag zusätzlich anfechten. Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats ab Kenntnis geltend machen und den Versicherungsnehmer vorher auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen haben.
Häufige Fragen
Welche Angaben muss man vor Vertragsabschluss machen?
Der Versicherungsnehmer muss bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung alle ihm bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Fragt der Versicherer erst nach der Vertragserklärung, aber vor der Annahme, gilt die Anzeigepflicht auch dafür.
Wann darf der Versicherer wegen falscher Angaben vom Vertrag zurücktreten?
Bei unvollständigen oder unrichtigen Angaben zu gefahrerheblichen Umständen kann der Versicherer zurücktreten. Kein Rücktrittsrecht besteht, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Angaben weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gemacht wurden. Bei grober Fahrlässigkeit entfällt das Rücktrittsrecht, wenn nachgewiesen wird, dass der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätte.
Was passiert, wenn sich durch eine Vertragsanpassung der Beitrag stark erhöht?
Erhöht sich der Beitrag durch die Anpassung um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Absicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung fristlos in Schriftform kündigen.
Wie lange hat der Versicherer Zeit, seine Rechte geltend zu machen?
Der Versicherer muss die ihm zustehenden Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Die Frist beginnt, sobald er von der Verletzung der Anzeigepflicht Kenntnis erlangt, die das geltend gemachte Recht begründet.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024