Wer aus dem Versicherungsvertrag gegen die Haftpflichtkasse klagen möchte, findet in der Betriebshaftpflicht klare Regeln zum zuständigen Gericht: Maßgeblich sind der Sitz des Versicherers und – bei natürlichen Personen – zusätzlich der eigene Wohnsitz. Auch für Klagen gegen den Versicherungsnehmer legt die Haftpflichtkasse fest, welches Gericht örtlich zuständig ist.
Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherer richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Versicherers oder nach seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung. Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, so ist außerdem das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher Wohnsitz, gilt sein gewöhnlicher Aufenthalt.
Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person, müssen Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen ihn bei dem Gericht erhoben werden, das für seinen Wohnsitz zuständig ist. Fehlt ein Wohnsitz, ist der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts maßgeblich. Ist der Versicherungsnehmer eine juristische Person, bestimmt sich das zuständige Gericht auch nach dem Sitz oder der Niederlassung des Versicherungsnehmers. Das Gleiche gilt, wenn der Versicherungsnehmer eine Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft, Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine eingetragene Partnergesellschaft ist.
Sind der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder nach seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.
Was bedeutet das konkret?
Hier wird geregelt, welches Gericht bei Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag örtlich zuständig ist. Klagt der Versicherungsnehmer gegen den Versicherer, kommt der Sitz des Versicherers infrage, bei natürlichen Personen auch der eigene Wohnsitz. Klagt der Versicherer gegen den Versicherungsnehmer, ist dessen Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Sitz maßgeblich. Ist der Aufenthalt unbekannt, entscheidet der Sitz des Versicherers.
Häufige Fragen
Wo kann ich als Versicherungsnehmer gegen den Versicherer klagen?
Zuständig ist das Gericht am Sitz des Versicherers oder seiner für den Vertrag zuständigen Niederlassung. Sind Sie eine natürliche Person, ist zusätzlich das Gericht an Ihrem Wohnsitz zuständig, bei fehlendem Wohnsitz an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt.
Bei welchem Gericht wird gegen mich als Versicherungsnehmer geklagt?
Bei natürlichen Personen ist das Gericht am Wohnsitz zuständig, oder – wenn kein Wohnsitz besteht – am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts. Bei juristischen Personen sowie bei OHG, KG, GbR oder eingetragener Partnergesellschaft kann sich die Zuständigkeit auch nach Sitz oder Niederlassung des Versicherungsnehmers richten.
Was gilt, wenn mein Wohnsitz oder Aufenthalt nicht bekannt ist?
Sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die Zuständigkeit für Klagen gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner zuständigen Niederlassung.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024