Welche Risiken deckt die Die Haftpflichtkasse Umweltschadensversicherung der Haftpflichtkasse innerhalb der Betriebshaftpflicht ab? Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten – aufgeteilt in ausdrücklich zu vereinbarende Risikobausteine, etwa WHG-Anlagen, UHG-Anlagen, deklarierungspflichtige Anlagen, das Abwasser- und Einwirkungsrisiko sowie sonstige Anlagen und Tätigkeiten. Zusätzlich gelten Öl-/Fettabscheider und Behältnisse für gewässerschädliche Stoffe bis zu bestimmten Fassungsvermögen als pauschal mitversichert.
Die Versicherung erstreckt sich ausschließlich auf die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Versicherungsschutz besteht für die nachfolgend aufgeführten Risikobausteine, die jeweils ausdrücklich zu vereinbaren sind:
- Anlagen des Versicherungsnehmers, die dazu bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG-Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die im UHG-Anhang aufgeführt sind, sowie Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
- Anlagen des Versicherungsnehmers, die als UHG-Anlagen gelten. Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
- Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach den dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
- Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder das Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer bzw. das Einwirken auf ein Gewässer durch den Versicherungsnehmer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
- Weitere Anlagen des Versicherungsnehmers, die als UHG-Anlagen gelten.
- Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung der vorgenannten Anlagen oder von Teilen, die ersichtlich für derartige Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
- Herstellung oder Lieferung von Erzeugnissen, die nicht bereits vom vorstehenden Punkt umfasst sind, nach dem Inverkehrbringen.
- Sonstige Anlagen, Betriebseinrichtungen und Tätigkeiten auf eigenen oder fremden Grundstücken, sofern sie nicht unter die vorstehenden Punkte fallen – unabhängig davon, ob diese Risikobausteine vereinbart wurden oder nicht.
Abweichend von den Regelungen zu den WHG-Anlagen und zum Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko gelten im Rahmen der Umweltschadens-Basisversicherung Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern als pauschal mitversichert. Besteht Versicherungsschutz für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS, liegt diese Grenze bei 10.000 Litern.
Was bedeutet das konkret?
Versichert sind nur die Risiken und Tätigkeiten, die im Versicherungsschein stehen. Dabei gibt es mehrere einzelne Risikobausteine, die man jeweils ausdrücklich vereinbaren muss – zum Beispiel für Anlagen mit gewässerschädlichen Stoffen, für bestimmte deklarierungspflichtige Anlagen, für Abwasser und Gewässer-Einwirkungen sowie für Herstellung, Montage und Lieferung. Öl-/Fettabscheider und Behälter für gewässerschädliche Stoffe sind bis zu einem bestimmten Fassungsvermögen ohne gesonderte Vereinbarung pauschal mit eingeschlossen.
Häufige Fragen
Welche Risiken sind überhaupt versichert?
Versichert sind ausschließlich die im Versicherungsschein aufgeführten Risiken und Tätigkeiten. Der Schutz gliedert sich in einzelne Risikobausteine, die jeweils ausdrücklich vereinbart werden müssen.
Sind Öl- und Fettabscheider automatisch mitversichert?
Ja, im Rahmen der Umweltschadens-Basisversicherung gelten Öl-/Fettabscheider und Behältnisse zur Lagerung gewässerschädlicher Stoffe bis zu einem Gesamtfassungsvermögen von 5.000 Litern als pauschal mitversichert. Bei Versicherungsschutz für die Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung PLUS liegt die Grenze bei 10.000 Litern.
Sind Abwasseranlagen bei den WHG- und UHG-Anlagen enthalten?
Nein, bei den Risikobausteinen für WHG-Anlagen, UHG-Anlagen und sonstige deklarierungspflichtige Anlagen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer ausdrücklich ausgenommen. Hierfür gibt es einen eigenen Baustein (Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).
Gilt der Schutz auch für Tätigkeiten an fremden Anlagen?
Ja, versichert sind Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung der genannten Anlagen oder von Teilen, die ersichtlich für solche Anlagen bestimmt sind, wenn der Versicherungsnehmer nicht selbst Inhaber der Anlagen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024