Wann greift die Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse bei Umweltschäden? Versichert sind Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen, unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebs sind. Zusätzlich sind unter bestimmten Voraussetzungen auch Umweltschäden durch fehlerhafte Erzeugnisse abgedeckt – jedoch nicht bei einem nicht erkennbaren Entwicklungsrisiko.
Versicherungsschutz besteht ausschließlich für Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer plötzlichen und unfallartigen Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes sind. Diese Störung muss während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eingetreten sein und den Betrieb des Versicherungsnehmers oder des Dritten betreffen (Betriebsstörung).
Auch ohne Vorliegen einer Betriebsstörung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse. Das Gleiche gilt für Umweltschäden durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang von oder mit Erzeugnissen Dritter.
In diesen beiden Fällen besteht der Versicherungsschutz ausschließlich dann, wenn der Umweltschaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler dieser Erzeugnisse zurückzuführen ist.
Kein Versicherungsschutz besteht jedoch, wenn der Fehler im Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht hätte erkannt werden können (Entwicklungsrisiko).
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz gilt für Umweltschäden, die durch eine plötzliche und unfallartige Störung des normalen Betriebsablaufs entstehen und die während der Vertragslaufzeit eintreten. Darüber hinaus sind auch Umweltschäden durch fehlerhafte Erzeugnisse abgedeckt, wenn ein Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler ursächlich ist. Nicht versichert ist dagegen ein Fehler, der zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens nach dem damaligen Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war.
Häufige Fragen
Was gilt als Betriebsstörung im Sinne dieses Abschnitts?
Als Betriebsstörung gilt eine plötzliche und unfallartige Störung des bestimmungsgemäßen Betriebes des Versicherungsnehmers oder des Dritten, die während der Wirksamkeit des Versicherungsvertrages eintritt. Versichert sind Umweltschäden, die unmittelbare Folge einer solchen Störung sind.
Sind Umweltschäden durch fehlerhafte Erzeugnisse auch ohne Betriebsstörung versichert?
Ja, auch ohne Betriebsstörung besteht Versicherungsschutz für Umweltschäden durch hergestellte oder gelieferte Erzeugnisse sowie durch Lagerung, Verwendung oder anderen Umgang mit Erzeugnissen Dritter. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schaden auf einen Konstruktions-, Produktions- oder Instruktionsfehler zurückzuführen ist.
Was bedeutet das Entwicklungsrisiko für den Versicherungsschutz?
Beim Entwicklungsrisiko besteht kein Versicherungsschutz: Wenn der Fehler zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Erzeugnisse nach dem Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkennbar war, ist der Umweltschaden nicht abgedeckt.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024