Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse gibt es Umwelt- und Sachverhalte, für die kein Versicherungsschutz besteht: Dazu zählen unter anderem Schäden auf eigenen oder gepachteten Grundstücken, am Grundwasser, im Ausland, durch Asbest, gentechnisch veränderte Organismen, Kraft-, Wasser- und Luftfahrzeuge sowie vorsätzlich oder durch bewusste Gesetzesverstöße herbeigeführte Schäden.
Soweit im Versicherungsschein oder seinen Nachträgen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gilt Folgendes:
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden. Dies gilt unabhängig davon, ob diese Schäden bereits erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den Erhaltungszustand von Arten und natürlichen Lebensräumen oder auf Gewässer haben oder ob sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Ausgeschlossen sind Schäden:
- die auf Grundstücken (an Böden oder an Gewässern) des Versicherungsnehmers eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder standen oder die von ihm gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen sind oder durch verbotene Eigenmacht erlangt wurden. Dies gilt auch, soweit es sich um dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume handelt.
- am Grundwasser.
- infolge der Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens.
- die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind.
- die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits kontaminiert waren.
- die im Ausland eintreten.
- die dadurch entstehen oder entstanden sind, dass beim Umgang mit Stoffen diese Stoffe verschüttet werden, abtropfen, ablaufen, verdampfen, verdunsten oder durch ähnliche Vorgänge in den Boden, in ein Gewässer oder in die Luft gelangen. Dies gilt nicht, soweit solche Vorgänge auf einer Betriebsstörung beruhen.
- die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen.
- durch die Herstellung, Lieferung, Verwendung oder Freisetzung von Klärschlamm, Jauche, Gülle, festem Stalldung, Pflanzenschutz-, Dünge- oder Schädlingsbekämpfungsmitteln. Ausgenommen sind Fälle, in denen diese Stoffe durch plötzliche und unfallartige Ereignisse bestimmungswidrig und unbeabsichtigt in die Umwelt gelangen, durch Niederschläge plötzlich abgeschwemmt werden oder in andere Grundstücke abdriften, die nicht im Besitz des Versicherungsnehmers stehen.
- die auf Asbest, asbesthaltige Substanzen oder Erzeugnisse zurückzuführen sind.
Ebenfalls nicht versichert sind Schäden, die zurückzuführen sind auf:
- gentechnische Arbeiten,
- gentechnisch veränderte Organismen (GVO),
- Erzeugnisse, die Bestandteile aus GVO enthalten oder aus oder mit Hilfe von GVO hergestellt wurden.
Weiterhin ausgeschlossen sind Schäden:
- infolge Zwischen-, Endablagerung oder anderweitiger Entsorgung von Abfällen ohne die dafür erforderliche behördliche Genehmigung, unter fehlerhafter oder unzureichender Deklaration oder an einem Ort, der nicht im erforderlichen Umfang dafür behördlich genehmigt ist.
- aus Eigentum, Besitz oder Betrieb von Anlagen oder Einrichtungen zur Endablagerung von Abfällen.
Nicht versichert sind Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen. Ebenso nicht versichert sind Ansprüche wegen Schäden, die diese Personen durch den Gebrauch eines Wasserfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Wasserfahrzeuges in Anspruch genommen werden.
Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Eine Tätigkeit der zuvor genannten Personen an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug ist kein Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine dieser Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeuges ist und wenn das Fahrzeug hierbei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Falls im Rahmen und Umfang dieses Vertrages eine abweichende Regelung getroffen wurde, gilt dieser Ausschluss insoweit nicht.
Nicht versichert sind außerdem Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Luft- oder Raumfahrzeuges verursachen oder für die sie als Halter oder Besitzer eines Luft- oder Raumfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Besteht nach diesen Bestimmungen für einen Versicherten (Versicherungsnehmer oder Mitversicherten) kein Versicherungsschutz, so gilt das auch für alle anderen Versicherten.
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge aus:
- der Planung oder Konstruktion, Herstellung oder Lieferung von Luft- und Raumfahrzeugen oder Teilen für Luft- oder Raumfahrzeuge, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von Luft- oder Raumfahrzeugen oder den Einbau in Luft- oder Raumfahrzeuge bestimmt waren;
- Tätigkeiten (zum Beispiel Montage, Wartung, Inspektion, Überholung, Reparatur, Beförderung) an Luft- oder Raumfahrzeugen oder deren Teilen.
Ferner nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche, soweit sie sich gegen folgende Personen richten:
- gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von Gesetzen, Verordnungen oder an den Versicherungsnehmer gerichteten behördlichen Anordnungen oder Verfügungen abweichen, die dem Umweltschutz dienen.
- gegen die Personen (Versicherungsnehmer oder jeden Mitversicherten), die den Schaden dadurch verursachen, dass sie es bewusst unterlassen, die vom Hersteller gegebenen oder nach dem Stand der Technik einzuhaltenden Richtlinien oder Gebrauchsanweisungen für Anwendung, regelmäßige Kontrollen, Inspektionen oder Wartungen zu befolgen, oder notwendige Reparaturen bewusst nicht ausführen.
Weiterhin ausgeschlossen sind Schäden:
- durch Bergbaubetrieb im Sinne des Bundesberggesetzes.
- die nachweislich auf Kriegsereignissen, anderen feindseligen Handlungen, Aufruhr, inneren Unruhen, Generalstreik, illegalem Streik oder unmittelbar auf Verfügungen oder Maßnahmen von hoher Hand beruhen. Das Gleiche gilt für Schäden durch höhere Gewalt, soweit sich elementare Naturkräfte ausgewirkt haben.
Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche, soweit sie sich gegen die Personen richten:
- die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
- die den Schaden dadurch verursacht haben, dass sie in Kenntnis von deren Mangelhaftigkeit oder Schädlichkeit Erzeugnisse in den Verkehr gebracht oder Arbeiten oder sonstige Leistungen erbracht haben.
Ebenfalls ausgeschlossen sind:
- Pflichten oder Ansprüche, soweit sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder Zusage über die gesetzliche Verpflichtung des Versicherungsnehmers hinausgehen.
- Schäden, die durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere entstanden sind. Es besteht Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
- Schäden durch den Betrieb von Kernenergieanlagen.
Was bedeutet das konkret?
Dieser Abschnitt listet auf, welche Schäden und Ansprüche vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, sofern der Vertrag nichts anderes bestimmt. Nicht abgedeckt sind unter anderem Schäden auf eigenen oder gemieteten Grundstücken, am Grundwasser, im Ausland, durch Asbest, Gentechnik, Abfallentsorgung, Kraft-, Wasser-, Luft- oder Raumfahrzeuge sowie durch Bergbau, Krieg, höhere Gewalt oder Kernenergieanlagen. Ebenfalls ausgeschlossen sind Schäden, die vorsätzlich, durch bewusste Gesetzesverstöße oder in Kenntnis von Mängeln verursacht wurden. Bei einigen Punkten gibt es Rückausnahmen, etwa bei plötzlichen und unfallartigen Ereignissen oder wenn kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen wird.
Häufige Fragen
Sind Schäden auf meinem eigenen oder gepachteten Grundstück mitversichert?
Nein. Schäden, die auf Grundstücken (an Böden oder Gewässern) eintreten, die im Eigentum des Versicherungsnehmers stehen oder standen oder die er gemietet, geleast, gepachtet, geliehen oder durch verbotene Eigenmacht erlangt hat, sind nicht versichert. Das gilt auch für dort befindliche geschützte Arten oder natürliche Lebensräume.
Was gilt bei vorsätzlich verursachten Schäden?
Pflichten oder Ansprüche sind nicht versichert, soweit sie sich gegen Personen richten, die den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben.
Sind Schäden durch Krankheit von Tieren des Versicherungsnehmers immer ausgeschlossen?
Grundsätzlich sind Schäden durch Krankheit der dem Versicherungsnehmer gehörenden, von ihm gehaltenen oder veräußerten Tiere ausgeschlossen. Es besteht jedoch Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsnehmer beweist, dass er weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt hat.
Gilt der Ausschluss für Fahrzeuge auch, wenn ich nur daran arbeite?
Eine Tätigkeit an einem Kraftfahrzeug, Kraftfahrzeuganhänger oder Wasserfahrzeug gilt nicht als Gebrauch im Sinne dieser Bestimmung, wenn keine der genannten Personen Halter oder Besitzer des Fahrzeugs ist und das Fahrzeug dabei nicht in Betrieb gesetzt wird.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024