Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse greift der Die Haftpflichtkasse Versicherungsschutz, wenn ein Dritter den Versicherungsnehmer wegen eines Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschadens auf Schadenersatz in Anspruch nimmt. Entscheidend ist ein Schadenereignis während der Wirksamkeit der Versicherung sowie eine gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts. Ausgenommen bleiben unter anderem reine Vertragserfüllungsansprüche, und der Schutz gilt nur, soweit keine Sanktionen oder Embargos entgegenstehen.
Versicherungsschutz besteht im Rahmen des versicherten Risikos für den Fall, dass der Versicherungsnehmer auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Dies gilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es ist während der Wirksamkeit der Versicherung ein Schadenereignis (Versicherungsfall) eingetreten.
- Dieses Schadenereignis hatte einen Personen-, Sach- oder einen sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge.
- Die Inanspruchnahme erfolgt durch einen Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts.
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an.
Kein Versicherungsschutz besteht für folgende Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt:
- auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Schadenersatz statt der Leistung;
- wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können;
- wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegenstandes oder wegen des Ausbleibens des mit der Vertragsleistung geschuldeten Erfolges;
- auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung;
- auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzögerung der Leistung;
- wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen.
Versicherungsschutz besteht – unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen – nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Was bedeutet das konkret?
Die Versicherung greift, wenn ein Dritter vom Versicherungsnehmer Schadenersatz verlangt, weil während der Laufzeit ein Schadenereignis eingetreten ist, das zu einem Personen-, Sach- oder daraus folgenden Vermögensschaden geführt hat. Grundlage muss eine gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts sein. Reine Vertragsansprüche wie Erfüllung, Nacherfüllung oder Schadenersatz statt der Leistung sind ausgeschlossen. Zudem gilt der Schutz nur, solange keine Sanktionen oder Embargos der EU oder Deutschlands entgegenstehen.
Häufige Fragen
Welche Schäden sind vom Versicherungsschutz erfasst?
Erfasst sind Personen-, Sach- und sich daraus ergebende Vermögensschäden, wegen derer der Versicherungsnehmer von einem Dritten aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird.
Was zählt als Schadenereignis und welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es dabei nicht an.
Sind vertragliche Erfüllungsansprüche mitversichert?
Nein. Ausgeschlossen sind unter anderem Ansprüche auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung sowie auf Schadenersatz statt der Leistung – auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt.
Kann der Versicherungsschutz durch Sanktionen eingeschränkt sein?
Ja. Versicherungsschutz besteht nur, soweit und solange keine direkt auf die Vertragsparteien anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024