Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse gilt der Beitrag als rechtzeitig gezahlt, wenn er zum Fälligkeitstag per SEPA-Lastschrift eingezogen werden kann und der Versicherungsnehmer der Einziehung nicht widerspricht. Der Abschnitt erklärt außerdem, was gilt, wenn ein Einzug scheitert oder das Lastschriftmandat widerrufen wurde.
Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Beitrag kann zum Fälligkeitstag eingezogen werden.
- Der Versicherungsnehmer widerspricht einer berechtigten Einziehung nicht.
Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versicherungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung dennoch rechtzeitig. Voraussetzung ist, dass sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers erfolgt.
Der Versicherer ist berechtigt, künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens zu verlangen, wenn einer der folgenden Fälle vorliegt:
- Der fällige Beitrag kann nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat.
- Der Versicherungsnehmer hat aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann.
Der Versicherungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst dann verpflichtet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.
Was bedeutet das konkret?
Wer sein Konto zum Einzug des Beitrags freigegeben hat, zahlt rechtzeitig, wenn der Beitrag am Fälligkeitstag abgebucht werden kann und keine berechtigte Einziehung widersprochen wird. Klappt der Einzug ohne eigenes Verschulden nicht, bleibt die Zahlung rechtzeitig, sofern man nach einer Aufforderung in Textform unverzüglich zahlt. Hat man den Einzug jedoch selbst zu vertreten – etwa durch Widerruf des Mandats –, darf der Versicherer künftig Zahlung auf anderem Weg verlangen. Zahlen muss man dann erst nach einer Aufforderung in Textform.
Häufige Fragen
Wann gilt mein Beitrag bei einem Lastschriftmandat als rechtzeitig gezahlt?
Die Zahlung gilt als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fälligkeitstag eingezogen werden kann und Sie einer berechtigten Einziehung nicht widersprechen.
Was passiert, wenn der Beitrag ohne mein Verschulden nicht eingezogen werden konnte?
Dann ist die Zahlung trotzdem rechtzeitig, wenn Sie unverzüglich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforderung des Versicherers zahlen.
Was gilt, wenn ich das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen habe?
Kann der Beitrag deshalb nicht eingezogen werden – oder haben Sie aus anderen Gründen zu vertreten, dass der Einzug scheitert –, darf der Versicherer künftig Zahlung außerhalb des Lastschriftverfahrens verlangen.
Muss ich den Beitrag von mir aus überweisen, wenn der Einzug scheitert?
Nein. Zur Übermittlung des Beitrags sind Sie erst verpflichtet, wenn Sie vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden sind.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024