Wird ein versichertes Unternehmen verkauft, verpachtet oder per Nießbrauch übernommen, tritt der neue Inhaber bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse in die Rechte und Pflichten des bisherigen Versicherungsnehmers ein. Sowohl der Versicherer als auch der Erwerber können das Versicherungsverhältnis innerhalb bestimmter Fristen kündigen, und der Übergang muss unverzüglich angezeigt werden, sonst droht der Verlust des Versicherungsschutzes.
Wird ein Unternehmen, für das eine Haftpflichtversicherung besteht, an einen Dritten veräußert, tritt dieser an die Stelle des Versicherungsnehmers. Er übernimmt für die Dauer seines Eigentums die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis.
Das gilt auch, wenn ein Unternehmen aufgrund eines Nießbrauchs, eines Pachtvertrages oder eines ähnlichen Verhältnisses von einem Dritten übernommen wird.
In diesem Fall kann das Versicherungsverhältnis in Textform gekündigt werden:
- durch den Versicherer gegenüber dem Dritten mit einer Frist von einem Monat,
- durch den Dritten gegenüber dem Versicherer mit sofortiger Wirkung oder auf den Schluss der laufenden Versicherungsperiode.
Das Kündigungsrecht erlischt in folgenden Fällen:
- Der Versicherer übt es nicht innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt aus, in dem er vom Übergang auf den Dritten Kenntnis erlangt.
- Der Dritte übt es nicht innerhalb eines Monats nach dem Übergang aus. Das Kündigungsrecht bleibt jedoch bis zum Ablauf eines Monats ab dem Zeitpunkt bestehen, in dem der Dritte von der Versicherung Kenntnis erlangt.
Erfolgt der Übergang auf den Dritten während einer laufenden Versicherungsperiode und wird das Versicherungsverhältnis nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte für den Versicherungsbeitrag dieser Periode als Gesamtschuldner.
Der Übergang eines Unternehmens ist dem Versicherer durch den bisherigen Versicherungsnehmer oder den Dritten unverzüglich anzuzeigen.
Bei einer schuldhaften Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, in dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugehen müssen, und der Versicherer den mit dem Veräußerer bestehenden Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte.
Der Versicherungsschutz lebt wieder auf und besteht für alle Versicherungsfälle, die frühestens einen Monat nach dem Zeitpunkt eintreten, in dem der Versicherer von der Veräußerung Kenntnis erlangt. Dies gilt nur, wenn der Versicherer in diesem Monat von seinem Kündigungsrecht keinen Gebrauch gemacht hat.
Der Versicherungsschutz fällt trotz Verletzung der Anzeigepflicht nicht weg, wenn dem Versicherer die Veräußerung in dem Zeitpunkt bekannt war, in dem ihm die Anzeige hätte zugehen müssen.
Was bedeutet das konkret?
Wird ein versichertes Unternehmen verkauft oder etwa verpachtet oder per Nießbrauch übernommen, übernimmt der neue Inhaber automatisch die Rechte und Pflichten aus der bestehenden Haftpflichtversicherung. Sowohl der Versicherer als auch der neue Inhaber dürfen den Vertrag innerhalb festgelegter Fristen kündigen. Der Übergang muss dem Versicherer unverzüglich gemeldet werden, sonst kann der Versicherungsschutz unter bestimmten Voraussetzungen entfallen. Bleibt der Vertrag während einer laufenden Versicherungsperiode bestehen, haften alter und neuer Inhaber gemeinsam für den Beitrag dieser Periode.
Häufige Fragen
Was passiert mit der Haftpflichtversicherung, wenn ich mein Unternehmen verkaufe?
Der Käufer tritt für die Dauer seines Eigentums an die Stelle des Versicherungsnehmers und übernimmt die Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis. Das gilt auch bei Nießbrauch, Pacht oder einem ähnlichen Verhältnis.
Welche Fristen gelten für die Kündigung nach der Übernahme?
Der Versicherer kann gegenüber dem Dritten mit einer Frist von einem Monat kündigen. Der Dritte kann gegenüber dem Versicherer mit sofortiger Wirkung oder zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode in Textform kündigen.
Wer zahlt den Beitrag, wenn das Unternehmen während der laufenden Periode übergeht?
Wird der Übergang während einer laufenden Versicherungsperiode vollzogen und der Vertrag nicht gekündigt, haften der bisherige Versicherungsnehmer und der Dritte als Gesamtschuldner für den Beitrag dieser Periode.
Was passiert, wenn der Übergang dem Versicherer nicht gemeldet wird?
Bei schuldhafter Verletzung der Anzeigepflicht besteht kein Versicherungsschutz, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige hätte zugehen müssen, und der Versicherer den Vertrag mit dem Erwerber nicht geschlossen hätte. War dem Versicherer die Veräußerung zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt, fällt der Schutz trotz der Verletzung nicht weg.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024