Für Umweltschäden im Ausland zahlt Die Haftpflichtkasse in der Betriebshaftpflicht nur innerhalb des Geltungsbereichs der EU-Umwelthaftungsrichtlinie: Versichert sind ohne besondere Vereinbarung Versicherungsfälle aus dem Betrieb einer inländischen Anlage sowie aus Geschäftsreisen, Ausstellungen und Messen. Für ins Ausland bestimmte Anlagen, Erzeugnisse, Montagearbeiten sowie im Ausland gelegene Betriebsstätten ist eine ausdrückliche Vereinbarung nötig; Zahlungen erfolgen in Euro.
Abweichend von den allgemeinen Regelungen sind im Umfang dieses Versicherungsvertrages Versicherungsfälle versichert, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten. Dies gilt für Versicherungsfälle,
- die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder auf eine Tätigkeit im Inland zurückzuführen sind. Für bestimmte Tätigkeiten gilt dies nur dann, wenn die Anlagen, Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- die aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen entstehen, sofern hierfür Versicherungsschutz vereinbart wurde.
Insoweit besteht Versicherungsschutz auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß den nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten. Voraussetzung ist, dass diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der genannten EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung sind im Umfang dieses Versicherungsvertrages Versicherungsfälle versichert, die im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintreten und
- auf die Planung, Herstellung oder Lieferung von Anlagen oder Teilen oder Erzeugnissen zurückzuführen sind, wenn die Anlagen, Teile oder Erzeugnisse ersichtlich für das Ausland bestimmt waren;
- auf die Montage, Demontage, Instandhaltung oder Wartung von Anlagen oder Teilen zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen;
- auf die sonstige Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten zurückzuführen sind, wenn diese Tätigkeiten im Ausland erfolgen.
Einer besonderen Vereinbarung bedarf die Versicherung für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten, zum Beispiel Produktions- oder Vertriebsniederlassungen, Läger und dergleichen.
Die Leistungen des Versicherers erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten, die der Europäischen Währungsunion angehören, gelten die Verpflichtungen des Versicherers zu dem Zeitpunkt als erfüllt, in dem der Euro-Betrag bei einem in der Europäischen Währungsunion gelegenen Geldinstitut angewiesen ist.
Was bedeutet das konkret?
Der Versicherungsschutz für Umweltschäden im Ausland ist auf den Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie beschränkt. Ohne zusätzliche Vereinbarung gilt er vor allem für Fälle, die aus einer inländischen Anlage oder inländischen Tätigkeit stammen, sowie für Geschäftsreisen, Ausstellungen und Messen, soweit dies vereinbart wurde. Für Anlagen, Teile oder Erzeugnisse, die ersichtlich für das Ausland bestimmt sind, für Arbeiten im Ausland und für im Ausland gelegene Betriebsstätten ist eine ausdrückliche bzw. besondere Vereinbarung erforderlich. Der Versicherer leistet in Euro.
Häufige Fragen
Sind Umweltschäden im Ausland überhaupt mitversichert?
Ja, aber nur im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsrichtlinie. Ohne besondere Vereinbarung sind vor allem Fälle versichert, die auf den Betrieb einer inländischen Anlage oder eine inländische Tätigkeit zurückgehen, sowie Fälle aus Geschäftsreisen, Ausstellungen und Messen, sofern hierfür Versicherungsschutz vereinbart wurde.
Wann brauche ich eine gesonderte Vereinbarung für Auslandsfälle?
Eine ausdrückliche Vereinbarung ist nötig für Anlagen, Teile oder Erzeugnisse, die ersichtlich für das Ausland bestimmt waren, sowie für Montage, Demontage, Instandhaltung, Wartung oder sonstige Tätigkeiten, die im Ausland erfolgen. Für im Ausland belegene Anlagen oder Betriebsstätten – etwa Produktions- oder Vertriebsniederlassungen und Läger – bedarf es einer besonderen Vereinbarung.
Gilt der Schutz auch für ausländische Umsetzungsgesetze der EU-Richtlinie?
Ja, der Versicherungsschutz besteht auch für Pflichten oder Ansprüche nach den nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese den Umfang der EU-Umwelthaftungsrichtlinie nicht überschreiten.
In welcher Währung zahlt der Versicherer bei Auslandsfällen?
Die Leistungen erfolgen in Euro. Liegt der Zahlungsort außerhalb der Staaten der Europäischen Währungsunion, gilt die Verpflichtung des Versicherers als erfüllt, sobald der Euro-Betrag bei einem Geldinstitut innerhalb der Europäischen Währungsunion angewiesen ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024