Bei der Betriebshaftpflicht der Haftpflichtkasse lässt sich der Versicherungsschutz durch eine besondere Vereinbarung ausweiten – und zwar auf Vermögensschäden, die weder aus einem Personen- noch aus einem Sachschaden entstehen, sowie auf Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen, für die dann die Regeln zu Sachschäden gelten.
Der Versicherungsschutz kann durch besondere Vereinbarung erweitert werden. Er erstreckt sich dann auf die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts des Versicherungsnehmers wegen:
- Vermögensschäden, die weder durch Personenschäden noch durch Sachschäden entstanden sind.
- Schäden durch Abhandenkommen von Sachen. Auf diese Schäden finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Was bedeutet das konkret?
Standardmäßig sind diese beiden Schadenarten nicht mitversichert, sie können aber gesondert vereinbart werden. Dann gilt der Schutz auch für reine Vermögensschäden, die ohne Personen- oder Sachschaden entstehen, sowie für Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen. Für das Abhandenkommen von Sachen werden dabei die Regelungen behandelt, die für Sachschäden gelten.
Häufige Fragen
Sind reine Vermögensschäden automatisch versichert?
Nein. Sie sind nur mitversichert, wenn dies durch besondere Vereinbarung ausdrücklich vereinbart wurde.
Was gilt bei Schäden durch das Abhandenkommen von Sachen?
Diese können durch besondere Vereinbarung eingeschlossen werden. Auf sie finden dann die Bestimmungen über Sachschäden Anwendung.
Was ist mit einem reinen Vermögensschaden gemeint?
Gemeint ist ein Vermögensschaden, der weder durch einen Personenschaden noch durch einen Sachschaden entstanden ist.
Inhalte aus: Bedingungen Betriebshaftpflichtversicherung Allgemeine Verbraucherinformationen-Firmenkunden 2024